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Objektbegehung in Leistungsphase 9 unterlassen: Haftung des Architekten?
Unterbleibt die vom Architekten geschuldete Objektbegehung zur Mängelfeststellung (§ 15 Absatz 2 Nr. 9 HOAI), dann hängt die Haftung des Architekten für Mängel vom Einzelfall ab. Eine Haftung soll ausscheiden, wenn dem Bauherrn der Mangel bekannt ist und er seine Gewährleistungsansprüche bereits selbst in die Hand genommen hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Besondere Pflichten ergeben sich aus der Übernahme der Objektbetreuung und Dokumentation.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Besondere Pflichten ergeben sich aus der Übernahme der Objektbetreuung und Dokumentation.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 09.01.2003 - 17 U 91/01)
Ein Architekt hatte sich zur Erbringung der sog. Vollarchitektur (Lph 1- 9) für die Errichtung einer Produktionshalle verpflichtet. Im Verlauf der Gewährleistungszeit zeigten sich dann auch Rissbildungen mit Undichtigkeiten in der Flachdachabdichtung, die zunächst der Bauunternehmer auf Verlangen des Bauherrn flickte. Die Erscheinungen häuften sich. Der Bauherr nahm den Bauunternehmer in Anspruch. Der Bauunternehmer wurde im Verlauf des Verfahrens insolvent. Nun wendet sich der Bauherr an den Architekten u.a. mit dem Vorwurf, dass der Architekt nach Beendigung der Arbeiten in regelmäßigen Abständen das Dach der Halle habe untersuchen müssen. Wäre eine derartige Untersuchung bereits frühzeitig erfolgt, hätte der Bauherr seine Ansprüche gegen den Unternehmer vor dessen Insolvenz durchsetzen können.
Der Argumentation folgt das Gericht nicht. Übernimmt der Architekt die Objektbetreuung gem. § 15 Absatz 2 Nr. 9 HOAI (Leistungsphase 9), so hat er die Ansprüche des Bauherrn während der Gewährleistungsfrist gegenüber den Unternehmern festzustellen und bei Vorliegen von Mängeln deren Beseitigung zu veranlassen. Eine Pflicht des Architekten, eine Objektbegehung durchzuführen, besteht jedoch nicht während des gesamten Gewährleistungszeitraumes, sondern grundsätzlich nur einmal kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Nicht trifft den Architekten die Pflicht, von sich aus in regelmäßigen Abständen das Werk auf Vorliegen von Mängeln zu kontrollieren. Schließlich schuldet der Architekt die Objektbegehung zur Mangelfeststellung deshalb, weil der Bauherr vor dem Verlust der Gewährleistungsansprüche geschützt werden soll. Eines solchen Schutzes bedarf der Bauherr nicht, der seine Gewährleistungsansprüche bereits in die Hand genommen hat.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 09.01.2003 - 17 U 91/01)
Ein Architekt hatte sich zur Erbringung der sog. Vollarchitektur (Lph 1- 9) für die Errichtung einer Produktionshalle verpflichtet. Im Verlauf der Gewährleistungszeit zeigten sich dann auch Rissbildungen mit Undichtigkeiten in der Flachdachabdichtung, die zunächst der Bauunternehmer auf Verlangen des Bauherrn flickte. Die Erscheinungen häuften sich. Der Bauherr nahm den Bauunternehmer in Anspruch. Der Bauunternehmer wurde im Verlauf des Verfahrens insolvent. Nun wendet sich der Bauherr an den Architekten u.a. mit dem Vorwurf, dass der Architekt nach Beendigung der Arbeiten in regelmäßigen Abständen das Dach der Halle habe untersuchen müssen. Wäre eine derartige Untersuchung bereits frühzeitig erfolgt, hätte der Bauherr seine Ansprüche gegen den Unternehmer vor dessen Insolvenz durchsetzen können.
Der Argumentation folgt das Gericht nicht. Übernimmt der Architekt die Objektbetreuung gem. § 15 Absatz 2 Nr. 9 HOAI (Leistungsphase 9), so hat er die Ansprüche des Bauherrn während der Gewährleistungsfrist gegenüber den Unternehmern festzustellen und bei Vorliegen von Mängeln deren Beseitigung zu veranlassen. Eine Pflicht des Architekten, eine Objektbegehung durchzuführen, besteht jedoch nicht während des gesamten Gewährleistungszeitraumes, sondern grundsätzlich nur einmal kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Nicht trifft den Architekten die Pflicht, von sich aus in regelmäßigen Abständen das Werk auf Vorliegen von Mängeln zu kontrollieren. Schließlich schuldet der Architekt die Objektbegehung zur Mangelfeststellung deshalb, weil der Bauherr vor dem Verlust der Gewährleistungsansprüche geschützt werden soll. Eines solchen Schutzes bedarf der Bauherr nicht, der seine Gewährleistungsansprüche bereits in die Hand genommen hat.
Hinweis
Der Fall beschäftigt sich mit der ganz haftungsträchtigen Übernahme der Leistungsphase 9. Die übrigen Haftungsansätze des Falles – Produktwahl, Aufklärungspflicht, Bauleitung - wurden mangels Verschulden des Architekten abgebogen. Inwieweit die Rechtsprechung der Ansicht des OLG Hamm folgt bleibt abzuwarten. Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Der Fall beschäftigt sich mit der ganz haftungsträchtigen Übernahme der Leistungsphase 9. Die übrigen Haftungsansätze des Falles – Produktwahl, Aufklärungspflicht, Bauleitung - wurden mangels Verschulden des Architekten abgebogen. Inwieweit die Rechtsprechung der Ansicht des OLG Hamm folgt bleibt abzuwarten. Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Lph 9
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Lph 9
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






