https://www.baunetz.de/recht/Mitteilung_eines_geplanten_Einzugstermins_begruendet_keinen_verbindlichen_Vertragstermin__10154018.html
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Fachwerk in Baar
Primarschule von Penzisbettini. Architekten
Industrieller Charme am Moldauufer Wohnensemble bei Budweis von mar.s architects Mehr Holz für die Straßenmeisterei Vautz Mang in Geislingen an der Steige Suburbane Variation Wohnhaus in London von Wadhal Bibliothek in den Badlands Roosevelt Library in North Dakota von Snøhetta
Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
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Mitteilung eines geplanten Einzugstermins begründet keinen verbindlichen Vertragstermin!
Die bloße Mitteilung eines geplanten Einzugstermins begründet keine Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Beispiel
(nach OLG München, Beschlüsse vom 16.04.2024 sowie 10.06.2024 – 28 U5 188/24 Bau , )
Ein Architekt macht Resthonorar gegenüber seinem auftraggebenden Bauherrn geltend. Dieser will mit einem Schadensersatzanspruch wegen verspätetem Einzug gegenrechnen. Er beruft sich hierzu darauf, dass er dem Architekten den geplanten Einzugstermin mitgeteilt habe. Das OLG München gibt der Honorarklage des Architekten statt. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch des Bauherren wegen verspäteten Einzugs bestehe nicht. Die Angabe eines geplanten Einzugstermins stelle keine verbindliche Vereinbarung eines Herstellenstermins für den Planer dar. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Planer bei Auftragserteilung die verbindliche Zusicherung übernommen habe, ganz im Gegenteil: Der Kläger habe den Termin aufgegriffen und als „Wunschtermin“ bezeichnet. Für jeden verständigen Empfänger sei damit deutlich geworden, dass der Planer nicht die Haftung für die dem Bauvertragsrecht immanenten und typischen Risiken einer Bauzeitverzögerung übernehmen wollte.
(nach OLG München, Beschlüsse vom 16.04.2024 sowie 10.06.2024 – 28 U5 188/24 Bau , )
Ein Architekt macht Resthonorar gegenüber seinem auftraggebenden Bauherrn geltend. Dieser will mit einem Schadensersatzanspruch wegen verspätetem Einzug gegenrechnen. Er beruft sich hierzu darauf, dass er dem Architekten den geplanten Einzugstermin mitgeteilt habe. Das OLG München gibt der Honorarklage des Architekten statt. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch des Bauherren wegen verspäteten Einzugs bestehe nicht. Die Angabe eines geplanten Einzugstermins stelle keine verbindliche Vereinbarung eines Herstellenstermins für den Planer dar. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Planer bei Auftragserteilung die verbindliche Zusicherung übernommen habe, ganz im Gegenteil: Der Kläger habe den Termin aufgegriffen und als „Wunschtermin“ bezeichnet. Für jeden verständigen Empfänger sei damit deutlich geworden, dass der Planer nicht die Haftung für die dem Bauvertragsrecht immanenten und typischen Risiken einer Bauzeitverzögerung übernehmen wollte.
Hinweis
Verbindliche Vertragsfristen bringen für Planer erhebliche Risiken mit sich, insbesondere weil nach gängiger Rechtsprechung dem Planer bei Überschreitung der Frist umfangreiche (manchmal vielleicht kaum erfüllbare) Darlegungs- und Beweislasten zugeordnet sind, sich vom Vorwurf der schuldhaften Verzögerung zu entlasten. Im Übrigen gibt es in der Regel keinen Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung. Deshalb sollten Planer vorschnell keine verbindlichen Vertragsfristen in Verträgen zusagen, jedenfalls dann nicht, wenn sie die Einhaltung der Frist nicht selber sicher und belastbar in Händen halten. Äußert der Bauherr Wünsche, sollte diesem nicht der Eindruck vermittelt werden, der Wunsch könne schon erfüllt werden; vielmehr ist der Bauherr dann konkret darüber aufzuklären, dass die Einhaltung des Wunsches gerade nicht zugesagt werden kann.
Verbindliche Vertragsfristen bringen für Planer erhebliche Risiken mit sich, insbesondere weil nach gängiger Rechtsprechung dem Planer bei Überschreitung der Frist umfangreiche (manchmal vielleicht kaum erfüllbare) Darlegungs- und Beweislasten zugeordnet sind, sich vom Vorwurf der schuldhaften Verzögerung zu entlasten. Im Übrigen gibt es in der Regel keinen Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung. Deshalb sollten Planer vorschnell keine verbindlichen Vertragsfristen in Verträgen zusagen, jedenfalls dann nicht, wenn sie die Einhaltung der Frist nicht selber sicher und belastbar in Händen halten. Äußert der Bauherr Wünsche, sollte diesem nicht der Eindruck vermittelt werden, der Wunsch könne schon erfüllt werden; vielmehr ist der Bauherr dann konkret darüber aufzuklären, dass die Einhaltung des Wunsches gerade nicht zugesagt werden kann.






