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Mängelbeseitigung ist nicht honorarfähig
Der Architekt kann kein zusätzliches Honorar für Planungvarianten verlangen, wenn diese wegen mangelhafter Leistungserbringung notwendig wurden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Köln, Urteil vom 5.11.2025 – 11 U 138/23 , )
Ein Fliesenhandelunternehmen beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen für eine zweite Halle auf ihrem Betriebsgelände. Der Architekt erstellt eine erste Planung, die das Unternehmen jedoch aus Kostengründen zurückweist. Eine zweite Planung sah eine an die bestehende Halle angebaute Halle vor; diese Planung hielt die dann abgesprochenen Kosten ein. Das Projekt wird durch den Bauherrn später eingefroren. Nach Differenzen zwischen den Parteien klagt der Architekt für seine Erstplanung Euro 85.000 netto ein, für seine Zweitplanung (Anbau) und Euro 25.000.
Landgericht und Oberlandesgericht sehen einen Honoraranspruch des Architekten für die von ihm erstellte zweite Planung als dem Grunde nach gegeben an, nicht aber für die erste Planung. Der Architekt könne kein zusätzliches Honorar für zusätzliche Planungvarianten verlangen, wenn diese wegen mangelhafter Leistungserbringung notwendig wurden (Mangelbeseitigung ist nicht honorarfähig, vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025). Die erste Planung sei insoweit mangelhaft, als der Architekt sich bei der Planung nicht an den Kostenvorstellungen des Unternehmens orientiert habe. Der Architekt räume selber grundsätzlich ein, dass er vor Beginn der eigentlichen Planung die Kosten Vorstellungen des Unternehmens nicht erfragt habe. Die vom Architekten für die erste Planung ermittelten Kosten von rund 1,6 Millionen € überschritten die unstreitig die Kostenvorstellungen des Unternehmens.
(nach OLG Köln, Urteil vom 5.11.2025 – 11 U 138/23 , )
Ein Fliesenhandelunternehmen beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen für eine zweite Halle auf ihrem Betriebsgelände. Der Architekt erstellt eine erste Planung, die das Unternehmen jedoch aus Kostengründen zurückweist. Eine zweite Planung sah eine an die bestehende Halle angebaute Halle vor; diese Planung hielt die dann abgesprochenen Kosten ein. Das Projekt wird durch den Bauherrn später eingefroren. Nach Differenzen zwischen den Parteien klagt der Architekt für seine Erstplanung Euro 85.000 netto ein, für seine Zweitplanung (Anbau) und Euro 25.000.
Landgericht und Oberlandesgericht sehen einen Honoraranspruch des Architekten für die von ihm erstellte zweite Planung als dem Grunde nach gegeben an, nicht aber für die erste Planung. Der Architekt könne kein zusätzliches Honorar für zusätzliche Planungvarianten verlangen, wenn diese wegen mangelhafter Leistungserbringung notwendig wurden (Mangelbeseitigung ist nicht honorarfähig, vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025). Die erste Planung sei insoweit mangelhaft, als der Architekt sich bei der Planung nicht an den Kostenvorstellungen des Unternehmens orientiert habe. Der Architekt räume selber grundsätzlich ein, dass er vor Beginn der eigentlichen Planung die Kosten Vorstellungen des Unternehmens nicht erfragt habe. Die vom Architekten für die erste Planung ermittelten Kosten von rund 1,6 Millionen € überschritten die unstreitig die Kostenvorstellungen des Unternehmens.
Hinweis
Das Oberlandesgericht Köln stellt klar, dass die Entscheidung nicht dazu führe, dass der Architekt nunmehr lediglich rund Euro 25.000 für die Variante der zweiten Halle verlangen könne; vielmehr müssen seine Gesamtleistung, soweit sie für die Erstellung der zweiten Halle erforderlich waren, der Honorarbewertung zu Grunde gelegt werden; nur eben keine Planungsänderungsleistungen (wiederholten Grundleistungen).
Das Oberlandesgericht Köln stellt klar, dass die Entscheidung nicht dazu führe, dass der Architekt nunmehr lediglich rund Euro 25.000 für die Variante der zweiten Halle verlangen könne; vielmehr müssen seine Gesamtleistung, soweit sie für die Erstellung der zweiten Halle erforderlich waren, der Honorarbewertung zu Grunde gelegt werden; nur eben keine Planungsänderungsleistungen (wiederholten Grundleistungen).






