https://www.baunetz.de/recht/Leistungen_zur_Beaufsichtigung_von_Maengelbeseitigungsarbeiten_sind_nach_HOAI_abzurechnen_44696.html
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Leistungen zur Beaufsichtigung von Mängelbeseitigungsarbeiten sind nach HOAI abzurechnen
Wird ein Auftragnehmer mit der Beaufsichtigung von Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragt, ist die HOAI anwendbar. Wird bei Auftragserteilung nichts anders schriftlich vereinbart, gelten die Mindestsätze; die anrechenbaren Kosten ermitteln sich aus den Kosten der Mängelbeseitigung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 01.06.2006 - 6 U 233/05 –)
Ein Bauherr beauftragt einen Bauingenieur mit der Beaufsichtigung von der Beseitigung von Mängeln an Erd-, Mauerer-, Beton-, und Pflasterarbeiten. Von einem Dritten verlangt er Erstattung der Ingenieursrechnung; der Ingenieur hatte Stundenhonorare geltend gemacht.Im folgenden ging es allein um die Frage, welches Honorar für diese Leistungen höchstens abzurechnen und gegenüber dem Dritten geltend zu machen sei.
Das OLG Celle weist zunächst darauf hin, dass auch für die vorgenannten Leistungen, da sie in der Leistungsphase 8 gemäß § 15 HOAI enthalten seien, die HOAI anwendbar sei. Entsprechend sei das Honorar mangels schriftlicher Vereinbarung als Mindestsatzhonorar zu ermitteln. Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Kosten der Mängelbeseitigung, hier rund € 12.300,00. Da die anrechenbaren Kosten unterhalb des niedrigsten Tabellenwertes gemäß § 16 HOAI liegen, könne allenfalls ein Honorar berechnet werden, dass 31 % des Honorars beträgt, das sich nach dem Mindestsatz für Honorarzone 5 bei einem Wert von € 25.565,00 ermittele, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 HOAI, hier € 1.374,23. Dem ermittelten Honorar seien die entstandenen Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer zuzuaddieren.
(nach OLG Celle , Urt. v. 01.06.2006 - 6 U 233/05 –)
Ein Bauherr beauftragt einen Bauingenieur mit der Beaufsichtigung von der Beseitigung von Mängeln an Erd-, Mauerer-, Beton-, und Pflasterarbeiten. Von einem Dritten verlangt er Erstattung der Ingenieursrechnung; der Ingenieur hatte Stundenhonorare geltend gemacht.Im folgenden ging es allein um die Frage, welches Honorar für diese Leistungen höchstens abzurechnen und gegenüber dem Dritten geltend zu machen sei.
Das OLG Celle weist zunächst darauf hin, dass auch für die vorgenannten Leistungen, da sie in der Leistungsphase 8 gemäß § 15 HOAI enthalten seien, die HOAI anwendbar sei. Entsprechend sei das Honorar mangels schriftlicher Vereinbarung als Mindestsatzhonorar zu ermitteln. Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Kosten der Mängelbeseitigung, hier rund € 12.300,00. Da die anrechenbaren Kosten unterhalb des niedrigsten Tabellenwertes gemäß § 16 HOAI liegen, könne allenfalls ein Honorar berechnet werden, dass 31 % des Honorars beträgt, das sich nach dem Mindestsatz für Honorarzone 5 bei einem Wert von € 25.565,00 ermittele, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 HOAI, hier € 1.374,23. Dem ermittelten Honorar seien die entstandenen Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer zuzuaddieren.
Hinweis
Das Gericht wies über dies daraufhin, dass der Anwendungsbereich der HOAI leistungsbezogen und nicht personenbezogen sei. Entsprechend greife die HOAI auch zu Gunsten und zu Lasten solcher Personen ein, die weder Architekt noch Ingenieur seien, sofern diese Leistungen erbrächten, die von den Leistungsbildern der HOAI umfasst seien (vgl. Sind juristische Personen an die Vorschriften der HOAI gebunden?).
Das Gericht wies über dies daraufhin, dass der Anwendungsbereich der HOAI leistungsbezogen und nicht personenbezogen sei. Entsprechend greife die HOAI auch zu Gunsten und zu Lasten solcher Personen ein, die weder Architekt noch Ingenieur seien, sofern diese Leistungen erbrächten, die von den Leistungsbildern der HOAI umfasst seien (vgl. Sind juristische Personen an die Vorschriften der HOAI gebunden?).
Verweise
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






