persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996

Die HOAI gilt von ihrem persönlichen Anwendungsbereich her für alle Leistungen, die von einem selbständigen Architeken/Ingenieur erbracht werden. Unerheblich ist, ob diese Leistungen durch einen Bauherrn oder einen anderen Architekten/Ingenieur in Auftrag gegeben wurden. Die HOAI ist hingegen nicht anwendbar auf Architekten- oder Ingenieursleistungen, die ein Architekt/Ingenieur aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Dienstvertrages für seinen Arbeit- bzw. Dienstgeber erbringt. Die HOAI soll weiter nicht anwendbar sein, wenn Architekten- u. Ingenieursleistungen im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses als Gesellschaftsbeitrag geleistet werden.

Unstrittig war schon immer, daß eingetragene Architekten und Ingenieure an die Regelungen der HOAI, insbesondere an die dort festgelegten Mindest- und Höchstsätze gebunden sind. Die Rechtsprechung hat klargestellt, daß sich auch sonstige Personen, die zwar nicht eingetragene Architekten oder Ingenieure sind, aber gleichwohl Architekten- oder Ingenieursleistungen erbringen (z.B. juristische oder ausländische Personen), an die Normen der HOAI halten müssen.

9 Beiträge  

11.02.2014

Ist die Honorarzone bei europaweiter Vergabe von Architektenleistungen von dem öffentlichen Auftraggeber verbindlich vorzugeben?

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21.02.2013

Keine HOAI, wenn Architekten- oder Ingenieurleistungen neben oder zusammen mit Bauleistungen vom Auftragnehmer zu erbringen sind

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21.01.2012

Baufirma erbringt Architektenleistungen: HOAI anwendbar? mehr
 

16.06.2007

Leistungen zur Beaufsichtigung von Mängelbeseitigungsarbeiten sind nach HOAI abzurechnen mehr
 

08.06.2005

Können nicht in die Architektenrolle eingetragene und für die Eintragung nicht qualifizierte Personen nach HOAI abrechnen? mehr
 

25.04.2003

Kann „Freier Mitarbeiter“ HOAI-Mindestsätze fordern? mehr
 

08.06.2001

Architekt fertigt Massenermittlung für Kollegen: Gelten HOAI-Mindestsätze? mehr
 

06.02.1998

Architekt vergibt Teilleistungen an Architekten: HOAI-Geltung? mehr
 

30.01.1998

Sind juristische Personen an die Vorschriften der HOAI gebunden? mehr