https://www.baunetz.de/recht/Koppelungsverbot_Verpflichtung_zur_Wahl_aus_einem_Pool_von_Architekten._43962.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Catalhöyük in Indien
Unigebäude in Indore von Sanjay Puri Architects
Konstruktivistisch angehaucht
Wohnhauserweiterung im Piemont von ErranteArchitetture
Pritzker-Preis 2026
Smiljan Radi? Clarke ausgezeichnet
Landtagswahl in Rheinland-Pfalz
Wahlprüfsteine der Architektenkammer
Dachgärten zwischen Flussaue und Stadtrand
Bildungsensemble in Straßburg von feld72 mit MW Architectes
Burgblick und Pinienduft
Sozialer Wohnungsbau in Castelldefels von Carles Enrich Studio
Holzhülle fürs Korn
Getreidelager auf der Schwäbischen Alb von a+r Architekten
Koppelungsverbot – Verpflichtung zur Wahl aus einem Pool von Architekten.
Die Verpflichtung eines Grundstückerwerbers gegenüber dem Veräußerer, zur Beauftragung eines Architekten aus einem Pool von Architekten, verstößt gegen das Koppelungsverbot.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Beispiel
(nach OLG Hamm in BauR 1986, 711 , Urt. v. 20.03.1985 - 26 U 120/84)
Der Veräußerer verpflichtet den Grundstückserwerber, mit den Architektenleistungen einen der Preisträger – gleich welchen – eines Wettbewerbs zu beauftragen. Der Architektenvertrag wird geschlossen. Der Grundstückserwerber beruft sich auf Nichtigkeit des Architektenvertrages.
Der Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot, Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (bzw. Artikel 10 § 3 MRVG), nichtig. Es besteht eine Wettbewerbsbeschränkung. Der Erwerber des Grundstückes ist in der freien Wahl des Architekten behindert. Er soll nur die Auswahl aus einem Pool von Architekten, nämlich einen der Preisträger haben. Umgekehrt formuliert soll er gerade keinen anderen Architekten außerhalb des Pools beauftragen dürfen. Das bildet einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot.
(nach OLG Hamm in BauR 1986, 711 , Urt. v. 20.03.1985 - 26 U 120/84)
Der Veräußerer verpflichtet den Grundstückserwerber, mit den Architektenleistungen einen der Preisträger – gleich welchen – eines Wettbewerbs zu beauftragen. Der Architektenvertrag wird geschlossen. Der Grundstückserwerber beruft sich auf Nichtigkeit des Architektenvertrages.
Der Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot, Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (bzw. Artikel 10 § 3 MRVG), nichtig. Es besteht eine Wettbewerbsbeschränkung. Der Erwerber des Grundstückes ist in der freien Wahl des Architekten behindert. Er soll nur die Auswahl aus einem Pool von Architekten, nämlich einen der Preisträger haben. Umgekehrt formuliert soll er gerade keinen anderen Architekten außerhalb des Pools beauftragen dürfen. Das bildet einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot.
Hinweis
Das Kopplungsverbot wird von der Rechtsprechung von je her weit ausgelegt. Die Bindung muss nicht nur an einen konkreten Architekten erfolgen sondern das Kopplungsverbot ist auch dann gegeben, wenn eine Bindung an eine Auswahl von Architekten erfolgt. Grundsätzlich lässt sich die Rechtsprechung nicht nur auf Preisträger eines Wettbewerbes sondern auch auf andere Poolbildungen – Architekten der Gemeinde X, Architekten mit der Ausbildung bei der Hochschule Y oder Architekten aus dem Studentencorps Z - übertragen.
Das Kopplungsverbot wird von der Rechtsprechung von je her weit ausgelegt. Die Bindung muss nicht nur an einen konkreten Architekten erfolgen sondern das Kopplungsverbot ist auch dann gegeben, wenn eine Bindung an eine Auswahl von Architekten erfolgt. Grundsätzlich lässt sich die Rechtsprechung nicht nur auf Preisträger eines Wettbewerbes sondern auch auf andere Poolbildungen – Architekten der Gemeinde X, Architekten mit der Ausbildung bei der Hochschule Y oder Architekten aus dem Studentencorps Z - übertragen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






