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Keine Haftung bei Bausummenüberschreitung wegen Wertzuwachses des Bauwerks
Eine Haftung des Architekten bei Bausummenüberschreitung entfällt, wenn der vom Bauherrn zu tragende Mehraufwand durch einen entsprechenden Wertzuwachs des errichteten Bauwerks ausgeglichen wird.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 22.04.1993 - - 21 U 39/92 -; NJW-RR 1994, 211)
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit Architektenleistungen für ein neues Betriebsgebäude beauftragt. In der Kostenberechnung ermittelte der Architekt Baukosten von DM 1,15 Millionen. Später stiegen die Baukosten auf über DM 1,35 Millionen. Der Wert des Gebäudes betrug nach Fertigstellung laut einem zu diesem Zeitpunkt gefertigten Gutachten ebenfalls etwa DM 1,35 Millionen. Der Bauherr verlangt DM 200.000,00 Schadensersatz.
Das Gericht weist die geltend gemachten Ansprüche des Bauherrn zurück. Aufgrund der Überschreitung des vertraglich zugesicherten Kostenlimits hafte der Architekt zwar grundsätzlich, allerdings fehle es vorliegend an einem Schaden des Bauherrn. Dieser müsse sich den Wertzuwachs des Bauwerks anrechnen lassen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 22.04.1993 - - 21 U 39/92 -; NJW-RR 1994, 211)
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit Architektenleistungen für ein neues Betriebsgebäude beauftragt. In der Kostenberechnung ermittelte der Architekt Baukosten von DM 1,15 Millionen. Später stiegen die Baukosten auf über DM 1,35 Millionen. Der Wert des Gebäudes betrug nach Fertigstellung laut einem zu diesem Zeitpunkt gefertigten Gutachten ebenfalls etwa DM 1,35 Millionen. Der Bauherr verlangt DM 200.000,00 Schadensersatz.
Das Gericht weist die geltend gemachten Ansprüche des Bauherrn zurück. Aufgrund der Überschreitung des vertraglich zugesicherten Kostenlimits hafte der Architekt zwar grundsätzlich, allerdings fehle es vorliegend an einem Schaden des Bauherrn. Dieser müsse sich den Wertzuwachs des Bauwerks anrechnen lassen.
Hinweis
Der Bauherr machte zusätzlich zu den DM 200.000,00 auch noch einen Zinsmehraufwand für den weiteren Kapitalbedarf in Höhe von DM 50.000,00 geltend. Auch hiermit hatte der Bauherr keinen Erfolg. Das Gericht hielt dem Bauherrn entgegen, daß auch dieser Schaden durch einen entsprechenden Vorteil ausgeglichen sei. Für den Wertzuwachs, den sich der Bauherr anrechnen lassen müsse, käme es nämlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht an. Seit der Ermittlung des Gebäudewertes zur Zeit der Fertigstellung (DM 1,35 Mill.) bis zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude weiter im Wert gewachsen, und zwar auf inzwischen DM 1,5 Millionen.
Der Bauherr machte zusätzlich zu den DM 200.000,00 auch noch einen Zinsmehraufwand für den weiteren Kapitalbedarf in Höhe von DM 50.000,00 geltend. Auch hiermit hatte der Bauherr keinen Erfolg. Das Gericht hielt dem Bauherrn entgegen, daß auch dieser Schaden durch einen entsprechenden Vorteil ausgeglichen sei. Für den Wertzuwachs, den sich der Bauherr anrechnen lassen müsse, käme es nämlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht an. Seit der Ermittlung des Gebäudewertes zur Zeit der Fertigstellung (DM 1,35 Mill.) bis zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude weiter im Wert gewachsen, und zwar auf inzwischen DM 1,5 Millionen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






