https://www.baunetz.de/recht/Keine_Baukostenobergrenze_im_Vertrag_Vertrag_hat_Vermutung_der_Vollstaendigkeit_und_Richtigkeit__1295579.html
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Keine Baukostenobergrenze im Vertrag: Vertrag hat Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit!
Enthält ein Architektenvertrag keine Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, so spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dafür, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde; die Vermutung ist widerlegbar, die Beweislast liegt beim Bauherrn.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 25.05.2004 - 4 U 589/03, bestätigt auch durch KG, Urteil vom 10.03.2009 – 7 U 182/08)
Zwischen Architekten und Bauherrn kommt ein Vertrag über Architektenleistungen für ein Autohaus-Neubau zustande. Der Vertrag enthält keinerlei Vereinbarung über eine Baukostenobergrenze. Die Baukosten für den Neubau belaufen sich nach Fertigstellung auf 2,14 Millionen. Gegenüber den seitens des Architekten geltend gemachten Resthonoraransprüchen beruft sich der Bauherr auf eigene Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung einer angeblich vereinbarten Baukostenobergrenze von 1,3 Millionen.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten statt und weist die Schadensersatzansprüche des Bauherrn zurück. Dem Bauherrn sei der Beweis einer Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht gelungen. Gegen eine solche Vereinbarung spreche eindeutig der von beiden Parteien unterzeichnete Architektenvertrag, dem als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukomme mit der Folge, dass die Beweislast für hiervon abweichende Erklärungen oder sonstige außerhalb der Urkunde liegende Umstände diejenige Partei treffe, die sich hierauf beruft. Dieser schriftliche Architektenvertrag beinhalte auch nicht andeutungsweise die Vereinbarung eines Kostenlimits, obwohl nach eigenem Vortrag des Bauherrn nichts näher gelegen hätte, als diesen nach seinen Worten essentiellen Vertragsbestandteil in den Vertrag aufzunehmen.
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 25.05.2004 - 4 U 589/03, bestätigt auch durch KG, Urteil vom 10.03.2009 – 7 U 182/08)
Zwischen Architekten und Bauherrn kommt ein Vertrag über Architektenleistungen für ein Autohaus-Neubau zustande. Der Vertrag enthält keinerlei Vereinbarung über eine Baukostenobergrenze. Die Baukosten für den Neubau belaufen sich nach Fertigstellung auf 2,14 Millionen. Gegenüber den seitens des Architekten geltend gemachten Resthonoraransprüchen beruft sich der Bauherr auf eigene Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung einer angeblich vereinbarten Baukostenobergrenze von 1,3 Millionen.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten statt und weist die Schadensersatzansprüche des Bauherrn zurück. Dem Bauherrn sei der Beweis einer Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht gelungen. Gegen eine solche Vereinbarung spreche eindeutig der von beiden Parteien unterzeichnete Architektenvertrag, dem als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukomme mit der Folge, dass die Beweislast für hiervon abweichende Erklärungen oder sonstige außerhalb der Urkunde liegende Umstände diejenige Partei treffe, die sich hierauf beruft. Dieser schriftliche Architektenvertrag beinhalte auch nicht andeutungsweise die Vereinbarung eines Kostenlimits, obwohl nach eigenem Vortrag des Bauherrn nichts näher gelegen hätte, als diesen nach seinen Worten essentiellen Vertragsbestandteil in den Vertrag aufzunehmen.
Hinweis
Vorstehende Rechtsprechung kommt Architekten zu Gute. Gerade Privatbauherren versäumen es nicht selten, ihre eigenen Interessen in häufig von den Architekten vorgelegten Architektenvertragsmustern schriftlich aufzunehmen. Beiden Parteien ist grundsätzlich zu empfehlen, vor Vertragsschluss eine eindeutige Klärung über die vertragswesentlichen Punkte herbeizuführen und diese dann entsprechend im Vertrag schriftlich niederzulegen.
Vorstehende Rechtsprechung kommt Architekten zu Gute. Gerade Privatbauherren versäumen es nicht selten, ihre eigenen Interessen in häufig von den Architekten vorgelegten Architektenvertragsmustern schriftlich aufzunehmen. Beiden Parteien ist grundsätzlich zu empfehlen, vor Vertragsschluss eine eindeutige Klärung über die vertragswesentlichen Punkte herbeizuführen und diese dann entsprechend im Vertrag schriftlich niederzulegen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






