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Honoraranspruch für erbrachte Leistungen bei Unwirksamkeit des Architektenvertrages?

Ein Architekt, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, kann vom Auftraggeber den Wert der erbrachten Leistungen ersetzt verlangen, allerdings nur sofern der Auftraggeber bereichert ist bzw. entsprechende Auslagen erspart hat.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Ist ein Architektenvertrag unwirksam, so ergeben sich für die Rechte und Pflichten des Architekten und des Auftraggebers besondere Folgen.
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 23.06.1994 - VII ZR 167/93 -, BauR 1994, 651)
Ein öffentlicher Bauherr beauftragte einen Architekten mit Architektenleistungen. Für die Beauftragung erforderliche Formvorschriften wurden nicht eingehalten. Nachdem sich der Bauherr zur Aufgabe des Bauvorhabens entschlossen hatte, stellte der Architekt dem Bauherrn bis dahin erbrachte Leistungen in Rechnung. Der Bauherr beruft sich nunmehr darauf, daß der Vertrag nichtig sei und er die Leistungen des Architekten nicht verwertet habe.

Der BGH gibt der Klage des Architekten nicht statt. Aufgrund der Nichteinhaltung der Formvorschriften sei der Architektenvertrag unwirksam. Richtig sei zwar, daß ein Architekt, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, vom Auftraggeber grds. den Wert der erbrachten Leistungen ersetzt verlangen könne; dies gelte jedoch nur soweit der Auftraggeber bereichert sei bzw. entsprechende Auslagen erspart habe. Hier sei der Auftraggeber nicht bereichert und habe keine Aufwendungen erspart, da er die vom Architekten erbrachten Leistungen letztlich nicht verwertet habe.
Hinweis
Ist der Architekt in einem Vertrag, der sich als nichtig herrausstellt, besondere Verpflichtungen eingegangen (z.B. Festpreisgarantie, Vertragsstrafenversprechen), so sind auch diese Verpflichtungen unwirksam, d.h. der Auftraggeber kann Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht mehr verlangen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck