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Urteile zur HOAI 1996 vgl. unter Höchstsätze HOAI 1996
Für eine wirksame Honorarvereinbarungen ist es gem. § 7 I HOAI 2009/2013 grds. erforderlich, dass sich das vereinbarte Honorar innerhalb der durch eine Vergleichsrechnung objektiv ermittelbaren Mindest- und Höchstsätze für das konkrete Vorhaben halten (Ausnahmen u.a.: § 7 II sowie § 7 III und § 7 IV HOAI 2009/2013; zulässige Überschreitungen der Höchstsätze sind nach der Novelle 2009 auch denkbar durch Bonushonorare). Für die Vergleichsrechnung wird unterstellt, die Parteien hätten keine Honorarvereinbarung getroffen und sodann das Honorar direkt nach den Vorgaben der HOAI berechnet (vgl. Honoraranspruch / Umfang gemäß HOAI 2009/Honoraranspruch/Umfang gemäß HOAI 2013). Für grds. jedes Vorhaben läßt sich anhand der Kriterien der HOAI ein objektiv richtiger Mindest- und Höchstsatz errechnen.
Vereinbart der Architekt ein die Höchstsätze unzulässig überschreitendes Honorar, so ist diese Vereinbarung unwirksam; an Stelle des vereinbarten Honorars kann aber nach herrschender Ansicht der Höchstsatz gefordert werden.
Zu beachten ist, dass die Vorgaben der Mindestsätze und Höchstsätze nicht gelten, soweit die HOAI nicht anwendbar ist (vgl. Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI).






