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Für eine wirksame Honorarvereinbarungen ist es gem. § 4 HOAI erforderlich, dass sich das vereinbarte Honorar innerhalb der durch eine Vergleichsrechnung objektiv ermittelbaren Mindest- und Höchstsätze für das konkrete Vorhaben halten (Ausnahmen: vgl. § 4 II und § 4 III HOAI). Für die Vergleichsrechnung wird unterstellt, die Parteien hätten keine Honorarvereinbarung getroffen und sodann das Honorar direkt nach den Vorgaben der HOAI berechnet (vgl. Honoraranspruch / Umfang gemäß HOAI). Für grds. jedes Vorhaben läßt sich anhand der Kriterien der HOAI ein objektiv richtiger Mindest- und Höchstsatz errechnen.
Vereinbart der Architekt ein die Höchstsätze überschreitendes Honorar, so ist diese Vereinbarung unwirksam; an Stelle des vereinbarten Honorars kann aber nach herrschender Ansicht der Höchstsatz gefordert werden.
Zu beachten ist, dass die Vorgaben der Mindestsätze und Höchstsätze nicht gelten, soweit die HOAI nicht anwendbar ist (vgl. Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI) oder soweit die HOAI eine andere Art der Honorarvereinbarung ausdrücklich billigt (vgl. z. B. § 4 a, § 16 III HOAI, im einzelnen strittig).






