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Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI 1996
§ 4 III HOAI lässt eine Überschreitung der festgesetzten Höchstsätze bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu. Eine höchstsatzüberschreitende Honorarvereinbarung muß schriftlich und - nach BGH - auch bei Auftragserteilung erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam.






