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Ausnahmefall gem. 7 IV HOAI 2009 / 2013
Urteile zur HOAI 1996 siehe unter Ausnahmefall § 4 III HOAI 1996
§ 7 IV HOAI 2009/13 lässt eine Überschreitung der festgesetzten Höchstsätze bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu. Eine höchstsatzüberschreitende Honorarvereinbarung muß schriftlich und - nach BGH zur HOAI 1996 - auch bei Auftragserteilung erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam.