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Nach § 4 I, IV HOAI gelten die Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht die Vertragsparteien (bei Auftragserteilung) schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Danach ist u.a. eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer jeden Honorarvereinbarung (nicht des Architektenvertrages), welche unmittelbar (z.B. Pauschalhonorar) oder mittelbar (z.B. Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten, über die Honorarzone) zu einer Mindestsatzüberschreitung führt, die Schriftform dieser Vereinbarung.
Darüberhinaus setzen auch andere HOAI-Bestimmungen (z.B. bei besonderen oder zusätzlichen Leistungen, bei Zuschlagsvereinbarungen für Umbau und raumbildenden Ausbau, ect.) Schriftlichkeit voraus.
Die Schriftform ist gem. § 126 BGB eingehalten, wenn beide Vertragsparteien dieselbe oder jdfs. gleichlautende Urkunden unterzeichnen, voneinander getrennte schriftliche Angebote und Annahmen genügen nicht. Bei Telefaxen ist die Schriftform erfüllt, wenn das erhaltene Angebot unterschrieben und zurückgefaxt wird (schwierig dann aber u.U. der Beweis des Zugangs). Die Berufung auf die fehlende Schriftform kann u.U. rechtsmißbräuchlich und damit unerheblich sein.
Eine nach Beendigung der Architektentätigkeit getroffene Honorarvereinbarung bedarf - unabhängig von einer etwaigen Unter- oder Überschreitung der HOAI-Mindest- bzw. Höchstsätze - nicht der Schriftform.
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