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Urteile zur HOAI 1996 unter erbrachte (Teil-)Leistungen HOAI 1996
Die Honorartafeln enthalten die Mindest- und Höchstsätze im Falle einer hundertprozentigen Leistung aller im Leistungsbild vorgegebener Leistungs-phasen/Leistungen. Sind dem Architekten nicht sämtliche Leistungsphasen oder Leistungen übertragen, so bestimmt sich die Berechnung des anteiligen Honorars gemäß § 8 I, II HOAI 2009 (vgl. für die Fälle, in denen die Vorplanung, Entwurfsplanung oder Objektüberwachung als Einzelleistungen in Auftrag gegeben werden, auch § 9 HOAI 2009).
Eine Minderung des Honorars bei nur teilweiser Beauftragung findet i.d.R. über die Prozentsätze statt, nicht über eine Reduzierung der anrechenbaren Kosten; liegt dem Auftrag allerdings von vorneherein nur ein Teilgewerk zugrunde, so richten sich die anr. Kosten (im einzelnen unklar) nach diesem Teilgewerk.
Zur Berechnung der anrechenbaren Kosten ist auch bei Teilleistungen die Kostenberechnung heranzuziehen, es sei denn diese liegt noch nicht vor, dann die Kostenschätzung, § 6 I HOAI 2009.
§ 8 HOAI betrifft nur den Fall, dass bestimmte Leistungsphasen/Leistungen nicht übertragen und deshalb nicht erbracht wurden; nicht in der HOAI geregelt ist der Fall, dass Leistungsphasen/Leistungen nicht erbracht wurden, obwohl sie beauftragt waren (vgl. hierzu unter Honoraranspruch / Teilleistung). Zu unterscheiden von nur teilweise beauftragten Leistungen ist ebenso der Fall, dass Leistungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigungen nur teilweise erbracht werden (s. Honoraranspruch / .. / vorzeitige Vertragsbeendigung).




