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Die Honorartafeln enthalten die Mindest- und Höchstsätze im Falle einer hundertprozentigen Leistung aller im Leistungsbild vorgegebener Leistungs-phasen/Leistungen. Sind dem Architekten nicht sämtliche Leistungsphasen oder Leistungen übertragen, so bestimmt sich die Berechnung des anteiligen Honorars gemäß § 5 I, II und III HOAI (vgl. für die Fälle, in denen die Vorplanung, Entwurfsplanung oder Objektüberwachung als Einzelleistungen in Auftrag gegeben werden, auch § 19 HOAI). Eine Minderung des Honorars bei nur teilweiser Beauftragung findet immer nur über die Prozentsätze statt, nicht über eine Reduzierung der anrechenbaren Kosten (vgl. Honoraranspruch / .. / anrechenbare Kosten). Zur Berechnung der anrechenbaren Kosten sind grds. die Kostenermittlungsarten gem. § 10 II HOAI heranzuziehen, die die erbrachten Leistungen umfassen.
§ 5 HOAI betrifft nur den Fall, dass bestimmte Leistungsphasen/Leistungen nicht übertragen und deshalb nicht erbracht wurden; nicht in der HOAI geregelt ist der Fall, dass Leistungsphasen/Leistungen nicht erbracht wurden, obwohl sie beauftragt waren (vgl. hierzu unter Honoraranspruch / Teilleistung ). Zu unterscheiden von nur teilweise beauftragten Leistungen ist ebenso der Fall, dass Leistungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigungen nur teilweise erbracht werden (s. Honoraranspruch / .. / vorzeitige Vertragsbeendigung ).






