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Schlüsselfertig high-end Aufstockung in London von Thomas-McBrien 976 Stampflehmklötze in Oberbayern Campusgebäude in Traunstein von Studio Anna Heringer Akropolis der Wuppertaler Verwaltung Transformation von kister scheithauer gross Vier auf den Azoren Servicegebäude von Pedro Maurício Borges und Paulo Lopes Vaz
Der Architekt erbringt Leistungen, die dem Werkvertragsrecht zuzuordnen sind, er ist Unternehmer im Sinne der §§ 631 BGB. Der Unternehmer im Sinne des Werkvertragsrechtes ist vorleistungspflichtig. Sein Honorar wird grundsätzlich erst mit Abnahme des Werkes fällig (vgl. § 640 BGB, allerdings hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen, vgl. § 632 a BGB, der Architekt auch gem. HOAI).
Indem der Werkunternehmer/Architekt vorleistungspflichtig ist, setzt er sich dem Risiko aus, nach Erbringung seiner eigenen Leistungen feststellen zu müssen, dass der Auftraggeber ihn nicht bezahlen kann. Zur (teilweisen) Absicherung dieses Risikos sieht das BGB-Werkvertragsrecht einen Anspruch des Werkunternehmers/Architekten auf Sicherheitsleistung vor. In § 650 e BGB ist die Sicherungshypothek geregelt, in § 650 f die sog. Bauhandwerkersicherheit. Zu beachten ist, dass die genannten Vorschriften für den Architekten nicht in jedem Falle ohne Weiteres anwendbar sind.






