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Nachbarschaftszentrum in Évry-Courcouronnes von HEMAA
60er neu ausgebaut
Wohnungsumbau von Mimeus Architettura im Trentino
Neues Leben für alte Schulen
BAUNETZWOCHE#697
Kolonnaden zwischen Banyanbäumen
Kulturzentrum in Guangzhou von Vector Architects
Erstmals nach Belgien
Erich-Mendelsohn-Preis 2026 für Backstein-Architektur vergeben
Canyon in Innsbruck
Multifunktionales Stadtquartier von Pichler & Traupmann Architekten
Sicherungshypothek
Gemäß § 650 e BGB kann ein Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teils eines Bauwerkes für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.
Der gesetzlich geregelte Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 kann nur durch Individualvereinbarung, nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Vertrag/Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeines) ausgeschlossen werden.
Vgl. im Übrigen unter Tips und mehr / Honoraranspruch / Sicherheiten)






