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HOAI-Honorar für isoliert beauftragte Bauvoranfrage?
Das Honorar für eine isoliert beauftragte Bauvoranfrage kann nicht nach den Vorschriften der HOAI berechnet werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 05.06.1997 - VII ZR 124/96 -, NJW 1997, 3017)
Der Bauherr beabsichtigte den Neubau eines Wohn- u. Geschäftshauses. Er beauftragte den Architekten zunächst mit der Anfertigung einer Bauvoranfrage. Als diese positiv beschieden wird, werden dem Architekten die Leistungsphasen 1 - 9 übertragen. Als es später zu einer Kündigung durch den Bauherrn aufgrund angeblicher Kostenüberschreitungen kommt, stellt der Archtekt neben den - erbrachten und nicht erbrachten - Grundleistungen die Bauvoranfrage mit DM 7.353,00 in Rechnung; er beruft sich auf die Bauvoranfrage als besondere Leistung gem. § 15 II Nr. 2 HOAI und berechnet sie "entsprechend" § 15 II Nr.1 mit 3 %.
Das Gericht erkennt u.a. die Honorarermittlung des Architekten nicht an. Da eine Honorarvereinbarung nicht vorläge, schulde der Bauherr gem. § 632 II BGB - wenn die Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten waren - die für die Leistung "übliche" Vergütung. Die übliche Vergütung richte sich aber nur dann nach den Vorschriften der HOAI, wenn die Leistung gem. § 1 von den Vorschriften der HOAI erfaßt würde. Dies sei bei einer isoliert beauftragten Bauvoranfrage nicht der Fall. Entsprechend müsse der Architekt zur Begründung der Höhe seines Honorars weitere konkrete Angaben mache.
(nach BGH , Urt. v. 05.06.1997 - VII ZR 124/96 -, NJW 1997, 3017)
Der Bauherr beabsichtigte den Neubau eines Wohn- u. Geschäftshauses. Er beauftragte den Architekten zunächst mit der Anfertigung einer Bauvoranfrage. Als diese positiv beschieden wird, werden dem Architekten die Leistungsphasen 1 - 9 übertragen. Als es später zu einer Kündigung durch den Bauherrn aufgrund angeblicher Kostenüberschreitungen kommt, stellt der Archtekt neben den - erbrachten und nicht erbrachten - Grundleistungen die Bauvoranfrage mit DM 7.353,00 in Rechnung; er beruft sich auf die Bauvoranfrage als besondere Leistung gem. § 15 II Nr. 2 HOAI und berechnet sie "entsprechend" § 15 II Nr.1 mit 3 %.
Das Gericht erkennt u.a. die Honorarermittlung des Architekten nicht an. Da eine Honorarvereinbarung nicht vorläge, schulde der Bauherr gem. § 632 II BGB - wenn die Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten waren - die für die Leistung "übliche" Vergütung. Die übliche Vergütung richte sich aber nur dann nach den Vorschriften der HOAI, wenn die Leistung gem. § 1 von den Vorschriften der HOAI erfaßt würde. Dies sei bei einer isoliert beauftragten Bauvoranfrage nicht der Fall. Entsprechend müsse der Architekt zur Begründung der Höhe seines Honorars weitere konkrete Angaben mache.
Hinweis
In der Literatur wird zurecht darauf hingewiesen, daß die Beauftragung mit einer "isolierten" Bauvoranfrage, d.h. einer, die weder zu Grundleistungen hinzu-, noch ganz oder teilweise an deren Stelle tritt, selten sein dürfte. Denn eine Bauvoranfrage sei kaum durchzuführen, ohne daß der Architekt Leistungen der Grundlagenermittlung und Vorplanung, ggfs. auch der Entwurfsplanung erbringe (vgl. auch Haftung / .. / Erforderlichkeit einer Bauvoranfrage dort unter Hinweis). Sei aber letzteres der Fall, so würde die Bauvoranfrage zu Grundleistungen "hinzutreten" (vgl. § 5 IV HOAI sog. "zusätzliche" besondere Leistung), also keine isolierte besondere Leistung mehr darstellen. Konsequenz für eine Honorierung solcher Leistungen bei fehlender Honorarvereinbarung: die Grundleistungen wären gem. § 15 II Nr. 1, 2 HOAI mit den Mindestsätzen zu vergüten, die Bauvoranfrage gem. § 5 IV HOAI gar nicht.
In der Literatur wird zurecht darauf hingewiesen, daß die Beauftragung mit einer "isolierten" Bauvoranfrage, d.h. einer, die weder zu Grundleistungen hinzu-, noch ganz oder teilweise an deren Stelle tritt, selten sein dürfte. Denn eine Bauvoranfrage sei kaum durchzuführen, ohne daß der Architekt Leistungen der Grundlagenermittlung und Vorplanung, ggfs. auch der Entwurfsplanung erbringe (vgl. auch Haftung / .. / Erforderlichkeit einer Bauvoranfrage dort unter Hinweis). Sei aber letzteres der Fall, so würde die Bauvoranfrage zu Grundleistungen "hinzutreten" (vgl. § 5 IV HOAI sog. "zusätzliche" besondere Leistung), also keine isolierte besondere Leistung mehr darstellen. Konsequenz für eine Honorierung solcher Leistungen bei fehlender Honorarvereinbarung: die Grundleistungen wären gem. § 15 II Nr. 1, 2 HOAI mit den Mindestsätzen zu vergüten, die Bauvoranfrage gem. § 5 IV HOAI gar nicht.
Verweise
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






