https://www.baunetz.de/recht/Grundlagenermittlung_Grund_fuer_Haftung__4002737.html
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Grundlagenermittlung Grund für Haftung?
Im Rahmen der Grundlagenermittlung werden wesentliche Wünsche und Forderungen definiert, die für die Beurteilung der Haftung des Architekten entscheidende Bedeutung erlangen können.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.07.2014 - VII ZR 55/13 )
Der Architekt wird mit der Gebäudeplanung beauftragt. Der Bauherr hat konkrete Vorstellungen. Der Architekt meint, dass diese Vorstellungen keine Aussicht auf Genehmigungsfähigkeit haben würden und rät zu einem anderen Haus. Im Zuge der Errichtung stellt sich heraus, dass die Beratung des Architekten fehlerhaft war. Der Bauherr lässt alles wieder abreißen und nimmt den Architekten auf Ersatz der für die Errichtung des Gebäudes und für dessen Abriss aufgewendeten Kosten in Anspruch und verweigert Zahlung des Architekten. Damit setzt er sich durch. Die Grundlagenermittlung schließt eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf ein. Sie erfasst auch das Klären der Aufgabenstellung. Die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Bauherrn ergeben, sollen untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehört das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Bauherrn. Der Architekt hat dabei den Bauherrn über die Genehmigungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Bauvorhabens vollständig und richtig zu informieren. Diese Pflicht hat der Architekt verletzt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass man sich auf die Durchführung eines anderen Bauvorhabens verständigt hat.
(nach BGH , Urt. v. 10.07.2014 - VII ZR 55/13 )
Der Architekt wird mit der Gebäudeplanung beauftragt. Der Bauherr hat konkrete Vorstellungen. Der Architekt meint, dass diese Vorstellungen keine Aussicht auf Genehmigungsfähigkeit haben würden und rät zu einem anderen Haus. Im Zuge der Errichtung stellt sich heraus, dass die Beratung des Architekten fehlerhaft war. Der Bauherr lässt alles wieder abreißen und nimmt den Architekten auf Ersatz der für die Errichtung des Gebäudes und für dessen Abriss aufgewendeten Kosten in Anspruch und verweigert Zahlung des Architekten. Damit setzt er sich durch. Die Grundlagenermittlung schließt eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf ein. Sie erfasst auch das Klären der Aufgabenstellung. Die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Bauherrn ergeben, sollen untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehört das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Bauherrn. Der Architekt hat dabei den Bauherrn über die Genehmigungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Bauvorhabens vollständig und richtig zu informieren. Diese Pflicht hat der Architekt verletzt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass man sich auf die Durchführung eines anderen Bauvorhabens verständigt hat.
Hinweis
Der Schaden des Bauherrn besteht in diesem Fall darin, dass er Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen. Die Bedeutung der Grundlagenermittlung ist enorm. Sofern sie nicht beauftragt wird, wird der Architekt darauf zu drängen haben, die Ergebnisse der Grundlagenermittlung mitgeteilt zu bekommen.
Der Schaden des Bauherrn besteht in diesem Fall darin, dass er Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen. Die Bedeutung der Grundlagenermittlung ist enorm. Sofern sie nicht beauftragt wird, wird der Architekt darauf zu drängen haben, die Ergebnisse der Grundlagenermittlung mitgeteilt zu bekommen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Umfang der Pflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






