https://www.baunetz.de/recht/Geprueft_ist_nicht_geleitet_.._10336839.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mehr Platz am Jacobowitz-Hof
Büroerweiterung in Berlin von Julian Breinersdorfer Architekten
Sportlicher Re-Use
Kulturzentrum in Danzig von Roark Studio und IPA
Ein T für Trinity
Studierendenwohnheim in Toronto von Mecanoo und RDHA
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Geprüft ist nicht geleitet ..
Kammermitglieder in NRW dürfen nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit Ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden; ein bloßes Prüfen genügt nicht.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 36 K 984/25 , )
Ein nicht in die Liste eingetragener Statiker erstellt für ein Bauvorhaben einen Standsicherheitsnachweis. Nachdem dieser vom Bauordnungsamt nicht anerkannt wurde, unterzeichnete ein in die Liste eingetragener (qualifizierter) Tragwerksplaner den Standsicherheitsnachweis. Nachdem die Kammer hiervon Kenntnis erhält und eine Stellungnahme erbittet, erklärt der qualifizierte Tragwerksplaner, er habe den Entwurf des Kollegen, der über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, geprüft und danach mitunterschrieben, nachdem er sich von der Richtigkeit überzeugt gehabt habe. Er sehe darin kein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht dies anders und legt dem Tragwerksplaner eine Geldbuße in Höhe von Euro 400 auf. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 2 Baukammergesetz NRW dürften Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit Ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Ein bloßes Prüfen genüge dem nicht. Das Gericht weist den Tragwerksplaner weiter darauf hin, dass eine gegebenenfalls laxe Handhabung der Regelung in der Praxis ihn nicht entlaste (vergleiche auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.1.2004).
(nach VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 36 K 984/25 , )
Ein nicht in die Liste eingetragener Statiker erstellt für ein Bauvorhaben einen Standsicherheitsnachweis. Nachdem dieser vom Bauordnungsamt nicht anerkannt wurde, unterzeichnete ein in die Liste eingetragener (qualifizierter) Tragwerksplaner den Standsicherheitsnachweis. Nachdem die Kammer hiervon Kenntnis erhält und eine Stellungnahme erbittet, erklärt der qualifizierte Tragwerksplaner, er habe den Entwurf des Kollegen, der über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, geprüft und danach mitunterschrieben, nachdem er sich von der Richtigkeit überzeugt gehabt habe. Er sehe darin kein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht dies anders und legt dem Tragwerksplaner eine Geldbuße in Höhe von Euro 400 auf. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 2 Baukammergesetz NRW dürften Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit Ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Ein bloßes Prüfen genüge dem nicht. Das Gericht weist den Tragwerksplaner weiter darauf hin, dass eine gegebenenfalls laxe Handhabung der Regelung in der Praxis ihn nicht entlaste (vergleiche auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.1.2004).
Hinweis
Ob die Entscheidung wirklich sinnhaft ist, wird man sich trotzdem fragen dürfen: denn die Formulierung des § 33 II Nr. 10 Alt. 1 Baukammergesetz NRW könnte darauf hinweisen, dass es dort im Wesentlichen um den Schutz der Urheberrechte von Kollegen gehen soll, die aber kaum gefährdet sind, wenn der Kollege selber um die Prüfung und Unterschrift bittet. Der Rechtsverkehr bedarf - soweit erkennbar - keines Schutzes, denn der unterzeichnende Planer haftet naturgemäß auch.
Ob die Entscheidung wirklich sinnhaft ist, wird man sich trotzdem fragen dürfen: denn die Formulierung des § 33 II Nr. 10 Alt. 1 Baukammergesetz NRW könnte darauf hinweisen, dass es dort im Wesentlichen um den Schutz der Urheberrechte von Kollegen gehen soll, die aber kaum gefährdet sind, wenn der Kollege selber um die Prüfung und Unterschrift bittet. Der Rechtsverkehr bedarf - soweit erkennbar - keines Schutzes, denn der unterzeichnende Planer haftet naturgemäß auch.






