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Vorsicht vor gefälliger Nutzung des Bauvorlage-Stempels!
Nach Berufsrecht dürfen Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 , - 36 K 8276/23.U)
Ein bauvorlageberechtigter und bei der Ingenieurkammer-Bau NRW eingetragener qualifizierter Tragwerksplaner unterzeichnet einen von einem nicht eingetragenen Kollegen gefertigten Standsicherheitsnachweis und versah diesen mit seinem Stempel. In dem durch die Ingenieurkammer-Bau NRW eingeleiteten Verfahren trägt der Ingenieur vor, dass für den Beginn der Aushubarbeiten die Vorlage des Standsicherheitsnachweises erforderlich gewesen sei, er habe deshalb diesen unter Zusicherung des Kollegen, den statischen Nachweis zu korrigieren und zu ergänzen, nach Prüfung vorab unterzeichnet. Letztlich sei der Nachweis wegen Änderungen nicht verwendet worden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlegt dem Ingenieur ein Bußgeld in Höhe von Euro 400,- auf. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 10, 2. Alt. Baukammergesetz-NW dürfen Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Gegen diese Vorschrift habe der Ingenieur verstoßen. Insbesondere sei der Standsicherheitsnachweis auch weder von ihm selbst noch unter seiner Leitung gefertigt worden. "Unter der Leitung angefertigt" sei ein Entwurf oder eine Bauvorlage nur, wenn eine tatsächlich und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf das Produkt bestehe. Da dem Ingenieur der Wortlaut des Baukammergesetzes bekannt sein müsse, habe er auch schuldhaft gehandelt. Dass der Standsicherheitsnachweis letztlich für das Bauvorhaben nicht verwendet worden sei, sei ebenso unerheblich, wie der Vortrag, dass der Ingenieur den Standsicherheitsnachweis geprüft habe.
(nach VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 , - 36 K 8276/23.U)
Ein bauvorlageberechtigter und bei der Ingenieurkammer-Bau NRW eingetragener qualifizierter Tragwerksplaner unterzeichnet einen von einem nicht eingetragenen Kollegen gefertigten Standsicherheitsnachweis und versah diesen mit seinem Stempel. In dem durch die Ingenieurkammer-Bau NRW eingeleiteten Verfahren trägt der Ingenieur vor, dass für den Beginn der Aushubarbeiten die Vorlage des Standsicherheitsnachweises erforderlich gewesen sei, er habe deshalb diesen unter Zusicherung des Kollegen, den statischen Nachweis zu korrigieren und zu ergänzen, nach Prüfung vorab unterzeichnet. Letztlich sei der Nachweis wegen Änderungen nicht verwendet worden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlegt dem Ingenieur ein Bußgeld in Höhe von Euro 400,- auf. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 10, 2. Alt. Baukammergesetz-NW dürfen Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Gegen diese Vorschrift habe der Ingenieur verstoßen. Insbesondere sei der Standsicherheitsnachweis auch weder von ihm selbst noch unter seiner Leitung gefertigt worden. "Unter der Leitung angefertigt" sei ein Entwurf oder eine Bauvorlage nur, wenn eine tatsächlich und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf das Produkt bestehe. Da dem Ingenieur der Wortlaut des Baukammergesetzes bekannt sein müsse, habe er auch schuldhaft gehandelt. Dass der Standsicherheitsnachweis letztlich für das Bauvorhaben nicht verwendet worden sei, sei ebenso unerheblich, wie der Vortrag, dass der Ingenieur den Standsicherheitsnachweis geprüft habe.
Hinweis
Das Verwaltungsgericht weist abschließend darauf hin, dass eine "gegebenenfalls laxe Handhabung der Regelung in der Praxis" auch zu keinem anderen Ergebnis führe. Tatsächlich ist eine laxe Handhabung wohl zu überdenken (vgl. dazu auch beispielhaft das insoweit unrichtige Urteil des OLG Stuttgart vom 17.12.1996).
Das Verwaltungsgericht weist abschließend darauf hin, dass eine "gegebenenfalls laxe Handhabung der Regelung in der Praxis" auch zu keinem anderen Ergebnis führe. Tatsächlich ist eine laxe Handhabung wohl zu überdenken (vgl. dazu auch beispielhaft das insoweit unrichtige Urteil des OLG Stuttgart vom 17.12.1996).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






