- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teich für Vitra Bureau Bas Smets in Weil am Rhein
Vernünftig verdichtet im Münchner Westend Aufstockung und Sanierung von zillerplus Erweiterung mit Leichtigkeit Primarschule im Kanton Solothurn von Haller Gut Architekten Internationaler Hochhaus Preis 2026/27 30 Projekte nominiert
In die Architektenliste eingetragene Architekten (Stadtplaner, Ingenieure etc.) sind im Rahmen ihrer Tätigkeit an das Standesrecht gebunden. Jedes Land hat in näherer Beschreibung des Standesrecht eine Berufsordnung erlassen (diese sind bei den Architektenkammern erhältlich). In den Berufsordnungen sind regelmäßig Verpflichtungen enthalten (insbesondere im Hinblick auf die freiberufliche Ausübung des Architektenberufs):
- zur gewissenhaften Ausübung des Berufs,
- zu kollegialem Verhalten
- zur Achtung fremder Urheberrechte
- zur beruflichen Fortbildung
- zum Verbot der Entgegennahme von Provisionen
- zu wettbewerbsgemäßem Verhalten
- zur Beachtung der Bestimmungen der HOAI (vgl. zur Anwendbarkeit der HOAI)
- zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit
- zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- zur Werbung nur in zurückhaltender Form.
Ob und inwieweit dem Architekten Werbung erlaubt ist, wird i. d. R. landesrechtlich näher in Werberichtlinien geregelt.






