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Zwischen Notfall und Baukultur Wie Dresden die neue Carolabrücke plant Landsitz aus dem Boden gestampft Tuckey Design Studio in der Grafschaft Wiltshire Ertüchtigung am alten Standort Zum Stopp des Opernneubaus in Düsseldorf Keramikkleid für die Mikrostrukturphysik Forschungsbau in Halle (Saale) von Burckhardt Architektur Eine LPG wird zum Kunstareal Zu Besuch in Brandenburg mit augustinundfrank/winkler Abseits des Rasens 15 Projekte zur Fußball-WM in den USA, Kanada und Mexiko
In die Architektenliste eingetragene Architekten (Stadtplaner, Ingenieure etc.) sind im Rahmen ihrer Tätigkeit an das Standesrecht gebunden. Jedes Land hat in näherer Beschreibung des Standesrecht eine Berufsordnung erlassen (diese sind bei den Architektenkammern erhältlich). In den Berufsordnungen sind regelmäßig Verpflichtungen enthalten (insbesondere im Hinblick auf die freiberufliche Ausübung des Architektenberufs):
- zur gewissenhaften Ausübung des Berufs,
- zu kollegialem Verhalten
- zur Achtung fremder Urheberrechte
- zur beruflichen Fortbildung
- zum Verbot der Entgegennahme von Provisionen
- zu wettbewerbsgemäßem Verhalten
- zur Beachtung der Bestimmungen der HOAI (vgl. zur Anwendbarkeit der HOAI)
- zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit
- zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- zur Werbung nur in zurückhaltender Form.
Ob und inwieweit dem Architekten Werbung erlaubt ist, wird i. d. R. landesrechtlich näher in Werberichtlinien geregelt.






