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Fehlerhafte Prüfstatik: Na und?

Sinn und Zweck der Prüfstatik ist öffentlich rechtlich mit Blick auf die hoheitliche Gefahrenabwehr geprägt. Sie dient nicht der Entlastung der Vertragsparteien von einer etwaigen Haftung.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 24.04.2012 - 10 U 7/12; BGH, Beschluss vom 09.01.2014 -VII ZR 143/12 (Nzb. Zurückgewiesen))
Der Prüfstatiker bestätigt die von dem Ingenieur erbrachte Statik. Tatsächlich zeigt sich, dass die Planung fehlerbehaftet ist. Der Bauherr verlangt die Kosten der Mängelbeseitigung ersetzt. Es stellt sich die Frage, ob der Bauherr insoweit auch gegen den Prüfstatiker Ansprüche hat oder sich gegebenenfalls die Leistung des Prüfstatikers zurechnen lassen muss. Dazu führt das Gericht aus, dass der vom Bauherrn beauftragte Ingenieur wie auch Bauherr selbst grundsätzlich nicht für Versäumnisse des Prüfstatikers haften. Ist die Prüfstatik fehlerhaft und entsteht hierdurch ein Schaden, so ergeben sich keine Ansprüche des Auftraggebers gegen den Prüfstatiker nach Werkvertragsrecht. Der Prüfingenieur steht nicht – wie etwa ein Notar – im Rahmen eines gesetzlichen Aufgabenkreises jedem nach dessen Wahl für Amtsgeschäfte zur Verfügung. Er tritt überhaupt nicht in eine unmittelbare Rechtsbeziehung zu dem Bauherrn, dessen Baugesuch er statisch überprüft. Sein amtliches Tätigwerden beruht allein auf dem Auftrag der Baugenehmigungsbehörde, die ihn bei der ihr obliegenden Aufgabe einschaltet. Die Haftung für ein Versehen des Prüfingenieurs könnte allenfalls danach die Baugenehmigungsbehörde, die den Prüfingenieur zur Mitwirkung bei ihrer hoheitlichen Aufgabe beruft und deren öffentliche Gewalt er hierbei ausübt, treffen. Der Prüfingenieur ist kein Erfüllungsgehilfe des beauftragten Architekten oder Tragwerkplaners oder des Bauherrn.

Hinweis
Im Ergebnis spielt grundsätzlich der Prüfingenieur wie auch seine Leistungen im Haftungsgefüge der durch einzelne Verträge verbundenen Bauvertragsparteien (Bauherr, Architekt, Tragwerksplaner sowie ausführendes Unternehmen) grundsätzlich keine Rolle, insbesondere wenn es um die Verteilung der Haftung im Rahmen von Planungs- und Ausführungsmängel geht (dass soll sogar gelten, wenn der Bauherr den Prüfstatiker beauftragt hat (LGBonn Urteil vom 20.05.2009 -13 O 323/06-)

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck