https://www.baunetz.de/recht/Fehlerhafte_GU-Planung_Haftung_Architekt__746328.html
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Fehlerhafte GU-Planung: Haftung Architekt?
Eine Haftung des Architekten bei fehlerhafter GU-Ausführungsplanung kann in Betracht kommen, wenn der Architekt selbst dem Auftraggeber die Grundleistungen der Leistungsphase 5 geschuldet hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 23.04.2008 - 14 U 92/07; BGH; Beschluss vom 29.01.2009 – VII ZR 112/08 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Bauträger beauftragt den Architekten mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI wie auch mit der Tragwerksplanung für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern. Mit der Bauausführung wird ein Generalunternehmer beauftragt. Der Generalunternehmer erstellt Pläne unter anderem zur Ausführung von Erker. Die Pläne sind mangelbehaftet und führen zu Ausführungsfehlern. Der Architekt hat trotz der Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphase 5 lediglich Pläne im Maßstab 1:100 aus der Entwurfsplanung gefertigt.
Der Bauträger vergleicht sich mit dem Generalunternehmer auf eine Zahlungssumme. Über den Restbetrag nimmt der Bauträger den Architekten in Anspruch. Der wehrt sich mit dem Argument, dass die Planung durch den Bauträger erstellt worden sei und er deswegen nicht haften würde.
Dem folgt das Gericht nicht. Der Architekt hätte im Bereich der Ausführungsplanung entweder durch eigene Zeichnungen oder durch entsprechende Koordinierung anderer an der Planung Beteiligter wie nach seinem Vortrag dem Generalunternehmer dafür Sorge tragen müssen, dass u.a. die Bauteilanschlüsse der Erker an die Gebäudeaußenwand im Hinblick auf die Bauausführung mangelfrei waren. Der Architekt hatte weder Detailzeichnungen noch die erforderliche statische Berechnung im Rahmen der Tragwerksplanung erbracht gehabt. Der Architekt haftet daher. Der Planungsfehler auch nicht völlig unbeachtlich war. Das Gericht ist der beantragten Haftungsquote von 20 % gefolgt (vgl. allerdings auch OLG Celle , Urt. v. 21.10.2004).
(nach OLG Celle , Urt. v. 23.04.2008 - 14 U 92/07; BGH; Beschluss vom 29.01.2009 – VII ZR 112/08 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Bauträger beauftragt den Architekten mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI wie auch mit der Tragwerksplanung für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern. Mit der Bauausführung wird ein Generalunternehmer beauftragt. Der Generalunternehmer erstellt Pläne unter anderem zur Ausführung von Erker. Die Pläne sind mangelbehaftet und führen zu Ausführungsfehlern. Der Architekt hat trotz der Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphase 5 lediglich Pläne im Maßstab 1:100 aus der Entwurfsplanung gefertigt.
Der Bauträger vergleicht sich mit dem Generalunternehmer auf eine Zahlungssumme. Über den Restbetrag nimmt der Bauträger den Architekten in Anspruch. Der wehrt sich mit dem Argument, dass die Planung durch den Bauträger erstellt worden sei und er deswegen nicht haften würde.
Dem folgt das Gericht nicht. Der Architekt hätte im Bereich der Ausführungsplanung entweder durch eigene Zeichnungen oder durch entsprechende Koordinierung anderer an der Planung Beteiligter wie nach seinem Vortrag dem Generalunternehmer dafür Sorge tragen müssen, dass u.a. die Bauteilanschlüsse der Erker an die Gebäudeaußenwand im Hinblick auf die Bauausführung mangelfrei waren. Der Architekt hatte weder Detailzeichnungen noch die erforderliche statische Berechnung im Rahmen der Tragwerksplanung erbracht gehabt. Der Architekt haftet daher. Der Planungsfehler auch nicht völlig unbeachtlich war. Das Gericht ist der beantragten Haftungsquote von 20 % gefolgt (vgl. allerdings auch OLG Celle , Urt. v. 21.10.2004).
Hinweis
Die Fallkonstellation ist nicht selten. Im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe entscheiden sich Architekt und Bauherr für die Beauftragung eines Generalunternehmers. Diesen sollen gegebenenfalls auch Planungsrisiken übertragen werden. Wenn insoweit das Leistungsprofil des Architekten eingeschränkt werden soll, müsste dies konkret vereinbart werden. Bleibt es bei dem alten Leistungsprofil, dann näht der Auftraggeber quasi doppelt, in dem er einerseits Planung durch den Generalunternehmer erstellen lässt und andererseits den Architekten ebenfalls in der Verpflichtung lässt. Jedenfalls über die Koordinierung der Planungsbeiträge wird der Architekt häufig in der Verantwortung gelassen. Diese Thematik kann grundsätzlich nur durch eine konkrete Leistungsbeschreibung dessen, was der Architekt zu erbringen haben soll, gelöst werden.
Die Fallkonstellation ist nicht selten. Im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe entscheiden sich Architekt und Bauherr für die Beauftragung eines Generalunternehmers. Diesen sollen gegebenenfalls auch Planungsrisiken übertragen werden. Wenn insoweit das Leistungsprofil des Architekten eingeschränkt werden soll, müsste dies konkret vereinbart werden. Bleibt es bei dem alten Leistungsprofil, dann näht der Auftraggeber quasi doppelt, in dem er einerseits Planung durch den Generalunternehmer erstellen lässt und andererseits den Architekten ebenfalls in der Verpflichtung lässt. Jedenfalls über die Koordinierung der Planungsbeiträge wird der Architekt häufig in der Verantwortung gelassen. Diese Thematik kann grundsätzlich nur durch eine konkrete Leistungsbeschreibung dessen, was der Architekt zu erbringen haben soll, gelöst werden.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck