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Fälligkeit von Teilleistungen kann auch konkludent vereinbart werden!

Vereinbarungen über die gesonderte Fälligkeit von Teilleistungen, die nicht am Ende der Vertragsdurchführung stehen, sondern einen Zwischenerfolg darstellen, können auch konkludent getroffen werden.
Hinweis
Ein Bauherr hatte für den Ausbau eines Dachgeschosses mit zwei Wohnungen eine Baugenehmigung erwirkt. Für weitere Leistungen, insbesondere Ausführungsplanung und Erstellung von Leistungsverzeichnissen will er einen anderen Architekten beauftragen. Bei ersten Gesprächen zwischen den Vertragsparteien weist der Bauherr darauf hin, dass ihm ein möglichst zeitnaher Baubeginn wichtig sei. Der Architekt unterbreitet daraufhin ein Honorarangebot, zu welchem er zu seinen Kapazitäten im Jahr 2014 ausführt :
 
Wie gestern besprochen, hätten wir die erforderlichen Kapazitäten für Januar und Februar zur Verfügung, sodass man im März mit der Baumaßnahme anfangen könnte.
 
Nach Beauftragung Ende 2013 beginnt der Architekt, die entsprechenden Leistungen zu erbringen; der Bauherr verhandelt gleichzeitig bereits mit Kaufinteressenten für die Wohnungen und gab dem Architekten unter anderem auf, den Grundriss einer der beiden Dachgeschosswohnungen zu ändern. Unter Datum vom 30.03.2014 beanstandet der Bauherr gegenüber dem Architekten nicht termingerechte Leistungen, ihm sei deshalb bereits ein Käufer abgesprungen, unter anderem fehle es an der Ausführungsplanung und an den Leistungsverzeichnissen. Mit gleichem Schreiben setzt der Bauherr dem Architekten eine Frist für die beiden vorgenannten Leistungen bis zum 04.04.2014. Anschließend kündigt der Bauherr, nachdem seitens des Architekten bis dahin Ausführungsplanung und Leistungsverzeichnisse nicht übermittelt wurden. Der Architekt klagt nunmehr Honorar, unter anderem für nicht erbrachte Leistungen ein, der Bauherr hält dem die außerordentliche Kündigung entgegen.
 
Das KG Berlin (Urteil vom 26.04.2022 - 21 U 1030/20) sieht die Bauherrenkündigung aus wichtigem Grund als berechtigt an. Der Architekt sei hiermit den Leistungen Ausführungsplanung und Leistungsverzeichnisse in Verzug geraten. Zwar hätten die Parteien möglicherweise keine ausdrückliche Frist oder einen ausdrücklichen Termin für die Teilleistung – Ausführungsplanung und Leistungsverzeichnisse – kalendermäßig festgelegt. Allerdings sei hier zu berücksichtigen, dass der Vertrag mehrere aufeinander aufbauende und zeitlich einander nachfolgende Teilleistungen enthalte, deren sukzessive Fälligkeit insbesondere im Interesse des Bauherrn liegen könne. Deshalb sei anzunehmen, dass eine gesonderte Fälligkeit von aufeinander aufbauenden Teilleistungen auch ohne die Vereinbarung expliziter Zwischenfristen oder Termine jedenfalls konkludent vereinbart werden könne, wenn der Bauherr Interesse an einer zügigen Vertragsdurchführung habe und hierauf erkennbaren Wert lege und der Architekt sich darauf einlasse.
 
Hier habe der Bauherr den Architekten bei Vertragsschluss unstreitig darauf hingewiesen, dass ihm ein möglichst baldiger Baubeginn mit den Bauarbeiten wichtig sei und der Architekt hierfür möglichst zügig die planerischen Voraussetzungen schaffen müsse. Dies habe auch der Architekt erkannt und akzeptiert, wie seine Rückmeldung – man könne im März mit der Baumaßnahme anfangen – zeige. Mit Schreiben vom 30.03.2014 habe der Bauherr dem Architekten eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 04.04.2014 gesetzt; auch wenn die Aufforderung, bis zum 04.04.2014 zu leisten, möglicherweise zu kurz gewesen sei, habe sie eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Die angemessene Frist sei jedenfalls am 09.04.2014 abgelaufen.

Das Urteil ist beachtenswert und sollte für alle Planer eine deutliche Warnung darstellen:

Bisher galt grob: Ein Architekt konnte, gegebenenfalls nach weiterer Mahnung, mit den Gesamtleistungen seines Auftrages in Verzug geraten, wenn entweder eine angemessene oder eine vereinbarte Frist für diese Gesamtleistung abgelaufen war. Ein Verzug mit Teilleistungen – wie im vorliegenden Urteil – wurde bisher nur angenommen, wenn für die entsprechende Teilleistung eine Frist ausdrücklich, meist schriftlich, im Vertrag vereinbart war; Fristen aus einem Bauzeitenplan waren nicht ohne weiteres als verbindliche Vertragsfristen anzusehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.2.2011).

Dass das Kammergericht Berlin nun klarstellt, dass Fristen auch für Teilleistungen zwischen den Parteien gegebenenfalls konkludent vereinbart sein könnten, erscheint zwar grundsätzlich folgerichtig, ist aber auch Anlass für jeden Planer aufzuhorchen. Vor mal ebenso dahin gesagten oder geschriebenen Zusagen, man werde das schon irgendwie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist schaffen, sollten sich Planer in Zukunft hüten!

Wie das obige Urteil zeigt, rettet den Planer in der Regel auch keine erforderliche Nachfristsetzung; denn nach ständiger Rechtsprechung muss die Nachfrist zwar angemessen sein, allerdings nicht dem Planer ermöglichen, seine gesamte Leistung noch im Zeitraum der Nachfrist erbringen zu können.

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