https://www.baunetz.de/recht/Entwurfsplanung_Kann_sie_noch_Akquisition_sein__44186.html
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Entwurfsplanung: Kann sie noch Akquisition sein?
Ein Architekt, der Honorar für erbrachte Leistungen geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass ihm diese Leistungen beauftragt wurden; die Tatsache, dass der Architekt bereits eine Entwurfsplanung erstellt hat, reicht für den Beweis eines entgeltlichen Auftrages alleine nicht.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 16.01.2003 - 5 U 41/02-)
Ein Architekt hatte für seinen Auftraggeber Grundlagenermittlung, Fortplanung und Entwurfsplanung erbracht und dem Bauherrn zur Verfügung gestellt. Gegenüber dem vom Architekten geltend gemachten Honoraranspruch wendet der Auftraggeber ein, die Leistungen wären als unentgeltliche Akquisition erbracht worden. Der Architekt meint, der Umfang der von ihm erbrachten Leistungen zeige, dass es sich um einen entgeltlichen Auftrag handele.
Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Es stellt klar, dass ein Architekt, der Honorar verlange, einen verbindlichen Vertrag darlegen und beweisen müsse. Allein aus dem Tätigwerden des Architekten – auch bis zur Entwurfsplanung – könne noch nicht auf einen verbindlichen Vertrag geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 632 Abs. 1 BGB, welcher sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages nicht aber auf die Auftragserteilung selber beziehe.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 16.01.2003 - 5 U 41/02-)
Ein Architekt hatte für seinen Auftraggeber Grundlagenermittlung, Fortplanung und Entwurfsplanung erbracht und dem Bauherrn zur Verfügung gestellt. Gegenüber dem vom Architekten geltend gemachten Honoraranspruch wendet der Auftraggeber ein, die Leistungen wären als unentgeltliche Akquisition erbracht worden. Der Architekt meint, der Umfang der von ihm erbrachten Leistungen zeige, dass es sich um einen entgeltlichen Auftrag handele.
Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Es stellt klar, dass ein Architekt, der Honorar verlange, einen verbindlichen Vertrag darlegen und beweisen müsse. Allein aus dem Tätigwerden des Architekten – auch bis zur Entwurfsplanung – könne noch nicht auf einen verbindlichen Vertrag geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 632 Abs. 1 BGB, welcher sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages nicht aber auf die Auftragserteilung selber beziehe.
Hinweis
Was das OLG Düsseldorf für die Entwurfspalnung festgestellt hat, wird ähnlich auch für den Bauantrag, d.h. die Leistungsphase 4, gelten. Erst ab Leistungsphase 5 dürfte es für den Bauherrn schwieriger werden, sich auf eine Akquisiton zu berufen.
Was das OLG Düsseldorf für die Entwurfspalnung festgestellt hat, wird ähnlich auch für den Bauantrag, d.h. die Leistungsphase 4, gelten. Erst ab Leistungsphase 5 dürfte es für den Bauherrn schwieriger werden, sich auf eine Akquisiton zu berufen.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






