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Darlegung und Höhe der § 648a Sicherheit
Der Unternehmer hat die ihm insbesondere nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen. Ihm ist dann die Sicherheit zu gewähren, auch wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig sind. Anderes gilt nur, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12 )
Der Generalunternehmer kündigt seinem Subunternehmer den Vertrag über Werkleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Abfallverbrennungsanlage aus wichtigem Grund. Der Subunternehmer verlangt Sicherheit. Er bestreitet einen wichtigen Kündigungsgrund. Er meint, dass lediglich eine freie Kündigung vorliege mit der Folge, auch Zahlung für nicht erbrachte Leistungen zu erhalten. Damit setzt er sich grundsätzlich durch, scheitert aber zum Teil mit seinen Forderungen, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat. Das Gericht fordert die schlüssige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruches. Dann steht dem Unternehmer grundsätzlich die Sicherheit zu. Das gilt selbst dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von der Gegenseite bestritten werden. Eine Beweisführung ist grundsätzlich daher für den Sicherheitsanspruch nicht erforderlich. Der Gesetzgeber hat insoweit eine mögliche materielle Übersicherung in Kauf genommen. Deswegen ist insbesondere auch ein Streit, ob eine freie Kündigung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund gegeben ist, nicht zu berücksichtigen. Das heißt, dass im Zweifel der Unternehmer Sicherheit wie nach einer ordentlichen Kündigung verlangen kann.
(nach BGH , Urt. v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12 )
Der Generalunternehmer kündigt seinem Subunternehmer den Vertrag über Werkleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Abfallverbrennungsanlage aus wichtigem Grund. Der Subunternehmer verlangt Sicherheit. Er bestreitet einen wichtigen Kündigungsgrund. Er meint, dass lediglich eine freie Kündigung vorliege mit der Folge, auch Zahlung für nicht erbrachte Leistungen zu erhalten. Damit setzt er sich grundsätzlich durch, scheitert aber zum Teil mit seinen Forderungen, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat. Das Gericht fordert die schlüssige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruches. Dann steht dem Unternehmer grundsätzlich die Sicherheit zu. Das gilt selbst dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von der Gegenseite bestritten werden. Eine Beweisführung ist grundsätzlich daher für den Sicherheitsanspruch nicht erforderlich. Der Gesetzgeber hat insoweit eine mögliche materielle Übersicherung in Kauf genommen. Deswegen ist insbesondere auch ein Streit, ob eine freie Kündigung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund gegeben ist, nicht zu berücksichtigen. Das heißt, dass im Zweifel der Unternehmer Sicherheit wie nach einer ordentlichen Kündigung verlangen kann.
Hinweis
Der BGH hebt den Zweck des Gesetzes hervor. Das führt dazu, dass der Auftraggeber sich gegebenenfalls sogar mehreren Sicherheitsforderungen gegenüber sieht, weil der gekündigte Unternehmer Sicherheit verlangt und gegebenenfalls auch der Nachunternehmer Sicherheit verlangt. Als Korrektiv erwägt das Gericht allerdings, dass die Klärung der Streitfrage aber dann erfolgen darf, wenn dies nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt. Ansonsten geht der Sicherungsanspruch komplett durch, wenn ein schlüssiger Vortrag durch den Auftragnehmer gegeben ist. Fehlt eine Aufschlüsselung beispielsweise der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, dann kann dafür auch keine Sicherheit verlangt werden, weil dies nicht einem schlüssigen Vortrag entspricht.
Der BGH hebt den Zweck des Gesetzes hervor. Das führt dazu, dass der Auftraggeber sich gegebenenfalls sogar mehreren Sicherheitsforderungen gegenüber sieht, weil der gekündigte Unternehmer Sicherheit verlangt und gegebenenfalls auch der Nachunternehmer Sicherheit verlangt. Als Korrektiv erwägt das Gericht allerdings, dass die Klärung der Streitfrage aber dann erfolgen darf, wenn dies nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt. Ansonsten geht der Sicherungsanspruch komplett durch, wenn ein schlüssiger Vortrag durch den Auftragnehmer gegeben ist. Fehlt eine Aufschlüsselung beispielsweise der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, dann kann dafür auch keine Sicherheit verlangt werden, weil dies nicht einem schlüssigen Vortrag entspricht.
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