https://www.baunetz.de/recht/Bindungswirkung_der_Schlussrechnung_trotz_falscher_Kostenmitteilung_durch_Bauherrn__44100.html
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Bindungswirkung der Schlussrechnung trotz falscher Kostenmitteilung durch Bauherrn?
Eine Bindungswirkung der Schlussrechnung ist abzulehnen, wenn dem Statiker die für die Berechnung seines Honorars maßgeblichen Umstände, etwa die Rohbaukosten, nicht mitgeteilt worden sind; entsprechende Mitteilungen sind Bauherrenleistungen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.03.1994 - 12 U 9/93)
Ein Statiker rechnet seine erbrachten Leistungen auf der Grundlage von anrechenbaren Kosten von DM 150.000,00 in einer Honorarschlussrechnung ab. Später ergibt sich, dass tatsächlich anrechenbare Kosten i.H.v. DM 499.000,00 vorliegen. Der Statiker stellt eine neue Honorarschlussrechnung und fordert Resthonorar. Der Bauherr beruft sich auf die Bindungswirkung der Schlussrechnung.
Das Gericht gibt der Honorarklage statt. Der Bauherr könne sich nicht auf die Bindungswirkung der Schlussrechnung berufen. Es entspreche zwar der Rechtsprechung, dass die Grundsätze der Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung auch auf Schlussrechnungen von Tragwerksplanern anzuwenden seien. Danach sei auch ein Statiker grundsätzlich an seine Schlussrechnung nach Treu und Glauben gebunden (nach herrschender Ansicht auch an die einzelnen Komponenten der Rechnung, hier die Angabe der anrechenbaren Kosten). Dies könne aber nur dann gelten, wenn der Statiker seine Schlussrechnung in Kenntnis der für die Honorarabrechnung maßgeblichen Umstände erstellt habe und der Bauherr schutzwürdig sei. Eine Bindungswirkung an die Schlussrechnung sei abzulehnen, wenn dem Auftragnehmer die für die Berechnung seiner Vergütung maßgeblichen Umständen, also dem Tragwerksplaner die Rohwerkskosten, nicht mitgeteilt worden seien.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.03.1994 - 12 U 9/93)
Ein Statiker rechnet seine erbrachten Leistungen auf der Grundlage von anrechenbaren Kosten von DM 150.000,00 in einer Honorarschlussrechnung ab. Später ergibt sich, dass tatsächlich anrechenbare Kosten i.H.v. DM 499.000,00 vorliegen. Der Statiker stellt eine neue Honorarschlussrechnung und fordert Resthonorar. Der Bauherr beruft sich auf die Bindungswirkung der Schlussrechnung.
Das Gericht gibt der Honorarklage statt. Der Bauherr könne sich nicht auf die Bindungswirkung der Schlussrechnung berufen. Es entspreche zwar der Rechtsprechung, dass die Grundsätze der Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung auch auf Schlussrechnungen von Tragwerksplanern anzuwenden seien. Danach sei auch ein Statiker grundsätzlich an seine Schlussrechnung nach Treu und Glauben gebunden (nach herrschender Ansicht auch an die einzelnen Komponenten der Rechnung, hier die Angabe der anrechenbaren Kosten). Dies könne aber nur dann gelten, wenn der Statiker seine Schlussrechnung in Kenntnis der für die Honorarabrechnung maßgeblichen Umstände erstellt habe und der Bauherr schutzwürdig sei. Eine Bindungswirkung an die Schlussrechnung sei abzulehnen, wenn dem Auftragnehmer die für die Berechnung seiner Vergütung maßgeblichen Umständen, also dem Tragwerksplaner die Rohwerkskosten, nicht mitgeteilt worden seien.
Hinweis
Vorliegender Fall zeigt, dass Architekten und Sonderfachleuten grundsätzlich zu raten ist, nicht vorschnell Honorarschlussrechnungen zu erteilen. Nicht in jedem Fall werden sich Argumente für den Architekten/Sonderfachmann finden lassen, welche – wie im obigen Fall – letztlich doch noch zu einem guten Ergebnis führen. Architekten und Sonderfachleute sollten besser vor Aufstellung einer Honorarschlussrechnung sämtliche Faktoren selber genaustens ermitteln, ggf. Auskunft beim Bauherrn einholen. Verweigert der Bauherr Auskunft, so wird er in der Regel auf Auskunft verklagt werden können, daneben kann grundsätzlich sogar eine Schätzung in Betracht kommen. Solange die Honorarschlussrechnung noch nicht sicher steht, kann Abschlagszahlung verlangt werden.
Vorliegender Fall zeigt, dass Architekten und Sonderfachleuten grundsätzlich zu raten ist, nicht vorschnell Honorarschlussrechnungen zu erteilen. Nicht in jedem Fall werden sich Argumente für den Architekten/Sonderfachmann finden lassen, welche – wie im obigen Fall – letztlich doch noch zu einem guten Ergebnis führen. Architekten und Sonderfachleute sollten besser vor Aufstellung einer Honorarschlussrechnung sämtliche Faktoren selber genaustens ermitteln, ggf. Auskunft beim Bauherrn einholen. Verweigert der Bauherr Auskunft, so wird er in der Regel auf Auskunft verklagt werden können, daneben kann grundsätzlich sogar eine Schätzung in Betracht kommen. Solange die Honorarschlussrechnung noch nicht sicher steht, kann Abschlagszahlung verlangt werden.
Verweise
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / Ausnahmen von der Bindungswirkung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / Ausnahmen von der Bindungswirkung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






