Ausnahmen von der Bindungswirkung

In bestimmten Ausnahmefällen kann sich beim Auftraggeber trotz Vorliegens einer Schlußrechnung ein schutzwürdiges Vertrauen nicht aufbauen; entsprechend ist eine Bindungswirkung in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies kann beispielsweise gelten, wenn die Schlußrechnung offensichtlich erkennbare Fehler enthält, wenn der Auftraggeber die Richtigkeit oder Prüfbarkeit der Rechnung oder einen Architektenvertrag überhaupt bestreitet, wenn der Architekt in die Schlußrechnung unverschuldet falsche Berechnungsgrundlagen einbezieht oder wenn der Architekt sich in der Schlußrechnung Nachforderungen vorbehält. Letztlich entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

5 Beiträge  

14.12.2005

Bindungswirkung der Schlussrechnung, wenn Bauherr Architektenvertrag bestreitet? mehr
 

29.04.2003

Architekt vergisst Berechnung der Mehrwertsteuer: Bindungswirkung der Schlussrechnung? mehr
 

20.03.2003

Bindungswirkung der Schlussrechnung trotz falscher Kostenmitteilung durch Bauherrn? mehr
 

27.07.1998

Bauherr rügt Prüffähigkeit: Architekt an Schlußrechnung gebunden? mehr
 

31.03.1998

Ausschluß der Bindungswirkung durch Vorbehalt in der Schlußrechnung? mehr