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Rückeroberung des Flussufers
Stadtquartier in Bydgoszcz von BBGK
Leise Landmarke
Leuchtturm am Genfer See von Bureau
Holz-Origami im Klettgau
Mehrzweckhalle von D’Aloisio Architekten
Opposite Office, Maximilian Hartinger, Saatschaller
Weißenhof-Architekturförderpreis vergeben
Präpositionen der Zugänglichkeit
Ausstellung von Mischa Kuball in Dortmund
Noblesse in der La Fayette
Data architectes und Think Tank architecture in Paris
Staatsoper am Baakenhafen
Wettbewerb in Hamburg entschieden
Ausnahmen von der Bindungswirkung
In bestimmten Ausnahmefällen kann sich beim Auftraggeber trotz Vorliegens einer Schlußrechnung ein schutzwürdiges Vertrauen nicht aufbauen; entsprechend ist eine Bindungswirkung in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies kann beispielsweise gelten, wenn die Schlußrechnung offensichtlich erkennbare Fehler enthält, wenn der Auftraggeber die Richtigkeit oder Prüfbarkeit der Rechnung oder einen Architektenvertrag überhaupt bestreitet, wenn der Architekt in die Schlußrechnung unverschuldet falsche Berechnungsgrundlagen einbezieht oder wenn der Architekt sich in der Schlußrechnung Nachforderungen vorbehält. Letztlich entscheiden die Umstände des Einzelfalls.






