https://www.baunetz.de/recht/Bautenstandsbericht_Haftung_gegenueber_Dritten__43976.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kreuz und Riegel in Saint-Germain-en-Laye
Campuserweiterung von Baumschlager Eberle Architekten
Vier Flügel für den Landkreis
Amtsbau in Landshut von dasch zürn + partner
Schlanker, kooperativer, jünger
21. BDA-Tag diskutiert Vergabepraxis
Botschaft und Wohnturm
Deutscher Naturstein-Preis 2026 vergeben
Vertraute Silhouette
Fakultätsgebäude in Brüssel von ATAMA und V+
Weiter am Wattenmeer
Besucherzentrum in den Niederlanden von Dorte Mandrup
Jugend forscht
Studentisches Wohnen von EMI in Regensdorf
Bautenstandsbericht: Haftung gegenüber Dritten ?
Der Bautenstandsbericht des Architekten dient regelmäßig der Vertrauensbildung Dritter. Bei fehlerhaften Bautenstandsberichten kommt entsprechend eine Haftung des Architekten gegenüber Dritten in Betracht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten auch eine Haftung Dritten gegenüber folgen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten auch eine Haftung Dritten gegenüber folgen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 07.02.2002 - III ZR 1/01 in BauR 2002, 814 ff.)
Der beklagte Architekt war von einer Baubetreuungsgesellschaft beauftragt, die nach Zahlungsplan vorgesehenen Bautenstände zu bescheinigen. Der Auftraggeber der Baubetreuungsgesellschaft, der infolge der Bescheinigung Zahlungen leistete, klagt gegen den Architekten wegen fehlerhafter Bescheinigungen.
Bautenstandsbescheinigungen entfalten regelmäßig Drittwirkung. Der Auftrag, die nach Zahlungsplan vorgesehenen Bautenstände zu bescheinigen, ist – wie es auch sonst für die Begutachtung oder Erteilung bestimmter Bestätigungen oder Testate von Wirtschaftsprüfern u.ä. fachkundigen Personen gilt – als Werkvertrag anzusehen. Die Ergebnisse solcher Aufträge dienen auch Dritten als Entscheidungsgrundlage. Solche Dritte werden von der Rechtsprechung als schutzwürdig erachtet. Die entsprechenden Verträge führen nach bis zum 31.12.2001 geltender Rechtsprechung zu einer sog. "Schutzwirkung zugunsten der Dritten" (seit dem 01.01.2002 normiert in § 311 III BGB).
(nach BGH , Urt. v. 07.02.2002 - III ZR 1/01 in BauR 2002, 814 ff.)
Der beklagte Architekt war von einer Baubetreuungsgesellschaft beauftragt, die nach Zahlungsplan vorgesehenen Bautenstände zu bescheinigen. Der Auftraggeber der Baubetreuungsgesellschaft, der infolge der Bescheinigung Zahlungen leistete, klagt gegen den Architekten wegen fehlerhafter Bescheinigungen.
Bautenstandsbescheinigungen entfalten regelmäßig Drittwirkung. Der Auftrag, die nach Zahlungsplan vorgesehenen Bautenstände zu bescheinigen, ist – wie es auch sonst für die Begutachtung oder Erteilung bestimmter Bestätigungen oder Testate von Wirtschaftsprüfern u.ä. fachkundigen Personen gilt – als Werkvertrag anzusehen. Die Ergebnisse solcher Aufträge dienen auch Dritten als Entscheidungsgrundlage. Solche Dritte werden von der Rechtsprechung als schutzwürdig erachtet. Die entsprechenden Verträge führen nach bis zum 31.12.2001 geltender Rechtsprechung zu einer sog. "Schutzwirkung zugunsten der Dritten" (seit dem 01.01.2002 normiert in § 311 III BGB).
Hinweis
Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Architekt durch Rechnungsprüfvermerk, durch Bautenstandsbescheinigungen oder andere Testate oder Gutachten Umstände begründet, die für ihn ersichtlich von seinem Auftraggeber gegenüber Dritten verwandt werden sollen. In den Fällen ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Dritten in den Schutzbereich des (Werk-) Vertrages wie er sich aus ihrer Sicht ergibt einbezogen sind oder sogar ein eigener Auskunftsvertrag anzunehmen ist.
Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Architekt durch Rechnungsprüfvermerk, durch Bautenstandsbescheinigungen oder andere Testate oder Gutachten Umstände begründet, die für ihn ersichtlich von seinem Auftraggeber gegenüber Dritten verwandt werden sollen. In den Fällen ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Dritten in den Schutzbereich des (Werk-) Vertrages wie er sich aus ihrer Sicht ergibt einbezogen sind oder sogar ein eigener Auskunftsvertrag anzunehmen ist.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






