https://www.baunetz.de/recht/Architektenvertrag_vier_Wochen_nach_Grundstueckskaufvertrag_Koppelungsverbot_einschlaegig__44324.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Polygon im Hyde Park
Sozialer Wohnungsbau in Amsterdam von Studioninedots
Ein Typ E nimmt Gestalt an
Auf der Baustelle eines Münchener Genossenschaftsbaus von bogevischs buero und Teleinternetcafé
Verbindung über die Donau
Brücke in Tuttlingen von schlaich bergermann und Birk Heilmeyer Frenzel
Sammlungszentrum für Ungarisches Naturkundemuseum
Neubaupläne in Debrecen
Catalhöyük in Indien
Unigebäude in Indore von Sanjay Puri Architects
Konstruktivistisch angehaucht
Wohnhauserweiterung im Piemont von ErranteArchitetture
Pritzker-Preis 2026
Smiljan Radi? Clarke ausgezeichnet
Architektenvertrag vier Wochen nach Grundstückskaufvertrag: Koppelungsverbot einschlägig?
Nach (zweifelhafter) Ansicht des OLG`s Bamberg ist ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot auch dann denkbar, wenn der Architektenvertrag erst vier Wochen nach dem Grundstückskauf geschlossen wird.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 28.05.2003 - 3 U 71/02 -, BauR 2003, 1756)
Ein Architekt verkauft ein Grundstück. Vier Monate später schließt der Architekt mit dem Erwerber des Grundstückes einen Architektenvertrag. Später will der Erwerber sich von dem Architektenvertrag lösen. Der Architekt klagt schließlich Honorar für nicht erbrachte Leistungen ein.
Während das Landgericht dem Architekten das Honorar zugesprochen hatte, ist das OLG der Ansicht, es läge ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Für die Einschlägigkeit des Koppelungsverbotes bedürfe es einer Einflussnahme auf die freie Willensbildung des Bauherren bei der Auswahl des Architekten. Nach Ansicht des OLG Bamberg ist offensichtlich eine solche Beeinflussung selbst dann noch denkbar, wenn der Erwerber erst vier Wochen nach Grundstückserwerb mit dem Architekten einen Architektenvertrag schließt.
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 28.05.2003 - 3 U 71/02 -, BauR 2003, 1756)
Ein Architekt verkauft ein Grundstück. Vier Monate später schließt der Architekt mit dem Erwerber des Grundstückes einen Architektenvertrag. Später will der Erwerber sich von dem Architektenvertrag lösen. Der Architekt klagt schließlich Honorar für nicht erbrachte Leistungen ein.
Während das Landgericht dem Architekten das Honorar zugesprochen hatte, ist das OLG der Ansicht, es läge ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Für die Einschlägigkeit des Koppelungsverbotes bedürfe es einer Einflussnahme auf die freie Willensbildung des Bauherren bei der Auswahl des Architekten. Nach Ansicht des OLG Bamberg ist offensichtlich eine solche Beeinflussung selbst dann noch denkbar, wenn der Erwerber erst vier Wochen nach Grundstückserwerb mit dem Architekten einen Architektenvertrag schließt.
Hinweis
Nach Ansicht des Verfassers erscheint das Urteil unrichtig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Erwerber des Grundstückes vier Wochen nach Grundstückserwerb noch in seiner freien Willensbildung bei der Auswahl des Architekten beeinflusst gewesen sein soll. Er hatte das Grundstück, niemand konnte es ihm mehr nehmen und er konnte jeden Architekten beauftragen. Das Urteil geht erheblich zu weit.
Nach Ansicht des Verfassers erscheint das Urteil unrichtig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Erwerber des Grundstückes vier Wochen nach Grundstückserwerb noch in seiner freien Willensbildung bei der Auswahl des Architekten beeinflusst gewesen sein soll. Er hatte das Grundstück, niemand konnte es ihm mehr nehmen und er konnte jeden Architekten beauftragen. Das Urteil geht erheblich zu weit.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






