https://www.baunetz.de/recht/Architektenauftrag_bis_einschliesslich_Leistungsphase_5_Wann_beginnt_Verjaehrung__44684.html
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Architektenauftrag bis einschließlich Leistungsphase 5: Wann beginnt Verjährung?
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. In Ermangelung einer ausdrücklichen Abnahme kann frühestens mit der Fertigstellung des Bauvorhabens von einer stillschweigenden Abnahme der vollständig beauftragten Leistungen der Leistungsphase 5 ausgegangen werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 20.12.2006 - 13 U 55/06)
Der Architekt war mit Leistungen der Leistungsphasen 1-5 des § 15 HOAI beauftragt. Der Architekt wehrt sich gegen seine Haftung für Planungsfehler unter anderem mit dem Einwand der Verjährung. Eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen des Architekten hat nicht stattgefunden. Das Gericht stellt fest, dass für den Beginn der Verjährung entscheidend ist, wann in dem Fall eine konkludente (stillschweigende) Abnahme durch den Auftraggeber angenommen werden könne. Das sei bei Beauftragung der Grundleistungen der Leistungsphase 5 nicht bereit mit der Verwertung der Ausführungsplanung im Rahmen der Vergabe oder Beginn der Bauausführung der Fall. Erst nach Vollendung und Abnahme der Bauarbeiten sei auch eine stillschweigende Abnahme der Grundleistungen der Leistungsphase 5 denkbar.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 20.12.2006 - 13 U 55/06)
Der Architekt war mit Leistungen der Leistungsphasen 1-5 des § 15 HOAI beauftragt. Der Architekt wehrt sich gegen seine Haftung für Planungsfehler unter anderem mit dem Einwand der Verjährung. Eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen des Architekten hat nicht stattgefunden. Das Gericht stellt fest, dass für den Beginn der Verjährung entscheidend ist, wann in dem Fall eine konkludente (stillschweigende) Abnahme durch den Auftraggeber angenommen werden könne. Das sei bei Beauftragung der Grundleistungen der Leistungsphase 5 nicht bereit mit der Verwertung der Ausführungsplanung im Rahmen der Vergabe oder Beginn der Bauausführung der Fall. Erst nach Vollendung und Abnahme der Bauarbeiten sei auch eine stillschweigende Abnahme der Grundleistungen der Leistungsphase 5 denkbar.
Hinweis
Das Gericht verhält sich dogmatisch korrekt. Ausgangspunkt bildet die Feststellung der vom Architekten geschuldeten Leistung. Wird hier schlicht und gegebenenfalls unreflektiert die Leistung mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1-5 des § 15 HOAI vereinbart, dann verpflichtet sich der Architekt u.a. zum Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung, d.h. Planungsleistungen bis zur Baufertigstellung zu erbringen. Sowohl bei stufenweiser Beauftragung mit Abschluss eine Stufe mit Leistungsphase 5 wie auch isolierter Beauftragung bis einschließlich Leistungsphase 5 ist hierauf bei der Vertragsgestaltung zu achten, wenn die vom Gericht festgestellte Folge der Abnahme erst zur Zeit der Fertigstellung des Objektes vermieden werden soll.
Das Gericht verhält sich dogmatisch korrekt. Ausgangspunkt bildet die Feststellung der vom Architekten geschuldeten Leistung. Wird hier schlicht und gegebenenfalls unreflektiert die Leistung mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1-5 des § 15 HOAI vereinbart, dann verpflichtet sich der Architekt u.a. zum Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung, d.h. Planungsleistungen bis zur Baufertigstellung zu erbringen. Sowohl bei stufenweiser Beauftragung mit Abschluss eine Stufe mit Leistungsphase 5 wie auch isolierter Beauftragung bis einschließlich Leistungsphase 5 ist hierauf bei der Vertragsgestaltung zu achten, wenn die vom Gericht festgestellte Folge der Abnahme erst zur Zeit der Fertigstellung des Objektes vermieden werden soll.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck