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Schadensersatz bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Baukosten um mehr als ein Drittel.

Die Überschreitung vertraglich auf der Grundlage einer Kostenschätzung des Architekten vereinbarten Baukostensumme von mehr als ein Drittel begründet grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.01.2007 - 19 U 128/06)
Der Architekt ermittelt im Vorfeld seiner Beauftragung Baukosten für das Vorhaben des Bauherrn. Auf der Grundlage seiner Kostenermittlung schließt er mit dem Bauherrn einen Architektenvertrag. Die Kostenermittlung ist ausdrücklich Vertragsinhalt geworden. Das Vorhaben wird realisiert. Die Kosten übersteigen die Schätzung des Architekten um mehr als ein Drittel. Der Bauherr klagt auf Schadensersatz. Das Gericht gibt ihm überwiegend recht. Zu Gunsten des Architekten sind Toleranzen zu berücksichtigen. Auch Mehrkosten, die auf nachträgliche Wünsche des Bauherrn zurückzuführen sind, sind zu Gunsten des Architekten zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der vereinbarten Baukosten um mehr als ein Drittel sei unter Berücksichtigung dieser Erwägungen in jedem Fall eine Pflichtverletzung des Architekten. Zusätzliches Honorar wegen der gestiegenen anrechenbaren Kosten stehe dem Architekten dagegen nicht zu.
Hinweis
Der Sachverhalt zeigt deutlich die Unterschiede zwischen Praxis (Akquisitionsverhalten) und Vorstellungen der rechtlichen Theorie (erst Vertrag, dann Leistung, Nachfrage zu Kostenvorstellungen Lph 1 und Kostenschätzung nach DIN 276 in Lph.2 auf der Grundlage der Vorentwurfsplanung usw.). Die Entscheidung folgt der Linie der Rechtsprechung. Sie legt einen Toleranzrahmen bereits für die erste Kosteneinschätzung fest, wenn diese Grundlage der vertraglichen Vereinbarung wird. Mehr als ein Drittel ist zuviel. Die Kosten sollen dann auch den Honoraranspruch begrenzen. Vollmundige Versprechungen oder Angaben „ins Blaue“ im Rahmen der ohnehin problematischen Akquisition können sich unangenehm rechen, wie auch eine ausbleibende Dokumentation der Planungsvorgaben des Bauherrn und damit einhergehenden Kostenentwicklung.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck