https://www.baunetz.de/recht/Angestellter_Bauleiter_Haftungsbeschraenkung__1301727.html
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Angestellter Bauleiter: Haftungsbeschränkung?
Die Haftung des angestellten Bauleiters, der gleichzeitig die öffentlich rechtlich geforderte Funktion des Bauleiters einnimmt, ist grundsätzlich auf die arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze beschränkt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der angestellte Architekt haftet grds. nicht direkt gegenüber dem Bauherrn, sondern nur nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der angestellte Architekt haftet grds. nicht direkt gegenüber dem Bauherrn, sondern nur nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gegenüber dem Arbeitgeber.
Beispiel
(nach OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2010 , - 5 U 187/10)
Ein Bauunternehmer wird insolvent. Der Insolvenzverwalter tritt unter anderem alle Rechte im Zusammenhang mit Mängeln an die Vertragspartner des Bauunternehmens ab. Diese wenden sich gegen den beim Bauunternehmer angestellt gewesenen Ingenieur, der die Objektüberwachung inne gehabt hatte und auch die Funktion des "öffentlichen" Bauleiters nach Landesbauordnung ausgeübt hatte. Sie fordern ihn aus dem abgetreten Recht auf, die Kosten der Mangelbeseitigung zu zahlen. Hiermit setzen sie sich nicht durch.
Als Angestellter war der Ingenieur lediglich Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers, der Baufirma. Der Ingenieur kann sich deswegen auf die Haftungserleichterungen berufen, die einem Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Gute kommen. Danach müsste dem Ingenieur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass der Ingenieur auch die Funktion des "öffentlichen" Bauleiters inne hatte. Die Regelung führt regelmäßig nicht zum Schutz des Bestellers. Insoweit ist auch nicht erheblich, ob der Ingenieur überhaupt als Angestellter des Bauunternehmers Bauleiter im Sinne der öffentlich rechtlichen Vorschriften sein durfte.
(nach OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2010 , - 5 U 187/10)
Ein Bauunternehmer wird insolvent. Der Insolvenzverwalter tritt unter anderem alle Rechte im Zusammenhang mit Mängeln an die Vertragspartner des Bauunternehmens ab. Diese wenden sich gegen den beim Bauunternehmer angestellt gewesenen Ingenieur, der die Objektüberwachung inne gehabt hatte und auch die Funktion des "öffentlichen" Bauleiters nach Landesbauordnung ausgeübt hatte. Sie fordern ihn aus dem abgetreten Recht auf, die Kosten der Mangelbeseitigung zu zahlen. Hiermit setzen sie sich nicht durch.
Als Angestellter war der Ingenieur lediglich Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers, der Baufirma. Der Ingenieur kann sich deswegen auf die Haftungserleichterungen berufen, die einem Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Gute kommen. Danach müsste dem Ingenieur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass der Ingenieur auch die Funktion des "öffentlichen" Bauleiters inne hatte. Die Regelung führt regelmäßig nicht zum Schutz des Bestellers. Insoweit ist auch nicht erheblich, ob der Ingenieur überhaupt als Angestellter des Bauunternehmers Bauleiter im Sinne der öffentlich rechtlichen Vorschriften sein durfte.
Hinweis
Ob gegebenenfalls eine deliktische Haftung in Betracht kommt, die insoweit gegebenenfalls keine Haftungsbeschränkung zulässt, wäre im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist hier, dass der Umweg über die Abtretung der Rechte des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer an den Vertragspartner des Arbeitgebers nicht zu einer erhöhten Haftung des Arbeitnehmers führen kann. Insoweit mag der Weg der Inanspruchnahme des Versicherers erfolgversprechender sein.
Ob gegebenenfalls eine deliktische Haftung in Betracht kommt, die insoweit gegebenenfalls keine Haftungsbeschränkung zulässt, wäre im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist hier, dass der Umweg über die Abtretung der Rechte des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer an den Vertragspartner des Arbeitgebers nicht zu einer erhöhten Haftung des Arbeitnehmers führen kann. Insoweit mag der Weg der Inanspruchnahme des Versicherers erfolgversprechender sein.
Verweise
Haftung / angestellter Architekt
Haftung / deliktische Haftung
Haftung / vertragl. Haftg. ggü. Dritten
Haftung / angestellter Architekt
Haftung / deliktische Haftung
Haftung / vertragl. Haftg. ggü. Dritten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






