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Nachbarschaftszentrum von Christoph Hesse Architekten in Xinyang
Holz und Rankpflanzen
Bildungshaus in Stuttgart von Glück+Partner
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Wohnatelier mit Galerie in Washington von GO’C
Jenseits der Requisitenkiste Zum Tod von Heinz Hilmer Mikroapartments im Rasterkoloss Sanierung in der Slowakei von Atrium Architekti
Auf der Tartanbahn zur Bucht Parkanlage in Belém von Natureza Urbana Typen-Supermarkt der Zweite acme in Berlin
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angestellter Architekt
Angestellte Architekten treten grundsätzlich nicht in vertragliche Beziehungen zum Bauherrn, Vertragspartner ist lediglich das arbeitgebende Architektenbüro. Die Haftung des angestellten Architekten ist somit ggf. eine Frage des arbeitsrechtlichen Verhältnisses von Arbeitgeber-Architekt und angestellten Architekten. Hier gelten arbeitsrechtliche Grundsätze einer eingeschränkten Haftung.
Unabhängig von einer (seltenen) vertraglich Haftung gegenüber dem Arbeitgeber ist eine etwaige deliktische Haftung gegenüber Dritten.
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16.01.2013 Haftung des angestellten Architekten?mehr |
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15.01.2013 Freier Mitarbeiter: Muss er Regress des Haftpflichtversicherers seines Arbeitgebers fürchten?mehr |
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09.09.2010 Angestellter Bauleiter: Haftungsbeschränkung? mehr |




