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Im Dazwischen des Archipels
Büro- und Veranstaltungsgebäude in São Paulo von Estúdio Gustavo Utrabo
Gibt es keine Alternativen?
Zur Debatte um eine Randbebauung des Tempelhofer Feldes in Berlin
Wissenschaft in der Fußgängerzone
Umbau in München von OSA Ochs Schmidhuber Architekten
Schlüsselfertig high-end Aufstockung in London von Thomas-McBrien 976 Stampflehmklötze in Oberbayern Campusgebäude in Traunstein von Studio Anna Heringer Akropolis der Wuppertaler Verwaltung Transformation von kister scheithauer gross Vier auf den Azoren Servicegebäude von Pedro Maurício Borges und Paulo Lopes Vaz
Schlüsselfertig high-end Aufstockung in London von Thomas-McBrien 976 Stampflehmklötze in Oberbayern Campusgebäude in Traunstein von Studio Anna Heringer Akropolis der Wuppertaler Verwaltung Transformation von kister scheithauer gross Vier auf den Azoren Servicegebäude von Pedro Maurício Borges und Paulo Lopes Vaz
angestellter Architekt
Angestellte Architekten treten grundsätzlich nicht in vertragliche Beziehungen zum Bauherrn, Vertragspartner ist lediglich das arbeitgebende Architektenbüro. Die Haftung des angestellten Architekten ist somit ggf. eine Frage des arbeitsrechtlichen Verhältnisses von Arbeitgeber-Architekt und angestellten Architekten. Hier gelten arbeitsrechtliche Grundsätze einer eingeschränkten Haftung.
Unabhängig von einer (seltenen) vertraglich Haftung gegenüber dem Arbeitgeber ist eine etwaige deliktische Haftung gegenüber Dritten.
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16.01.2013 Haftung des angestellten Architekten?mehr |
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15.01.2013 Freier Mitarbeiter: Muss er Regress des Haftpflichtversicherers seines Arbeitgebers fürchten?mehr |
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09.09.2010 Angestellter Bauleiter: Haftungsbeschränkung? mehr |




