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Wiederaufbau unter Pappeln
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Ich bin Wasser
Paola Viganò kuratiert den Schweizer Pavillon auf der Architekturbiennale Venedig 2027
15 Jahre nach dem Terror
Erste Bauten im neuen Regierungsviertel Oslos
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Restaurant in Südkorea von Pezo von Ellrichshausen
Oldies und Kids in Ottensen
Seniorenwohnungen und Kita in Hamburg von coido architects
angestellter Architekt
Angestellte Architekten treten grundsätzlich nicht in vertragliche Beziehungen zum Bauherrn, Vertragspartner ist lediglich das arbeitgebende Architektenbüro. Die Haftung des angestellten Architekten ist somit ggf. eine Frage des arbeitsrechtlichen Verhältnisses von Arbeitgeber-Architekt und angestellten Architekten. Hier gelten arbeitsrechtliche Grundsätze einer eingeschränkten Haftung.
Unabhängig von einer (seltenen) vertraglich Haftung gegenüber dem Arbeitgeber ist eine etwaige deliktische Haftung gegenüber Dritten.
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16.01.2013 Haftung des angestellten Architekten?mehr |
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15.01.2013 Freier Mitarbeiter: Muss er Regress des Haftpflichtversicherers seines Arbeitgebers fürchten?mehr |
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09.09.2010 Angestellter Bauleiter: Haftungsbeschränkung? mehr |




