- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Ein Schiff in den Alpen
Schule in Buchs von Carlos Martinez Architekten
Bundesstiftung Baukultur wird 20
Im Gespräch mit Reiner Nagel
Keine Gaudi mit Gaudí
Zur Weihe des Jesusturms der Sagrada Família in Barcelona
Buchtipp: Kirchenbauten Ein Archiv der Nachkriegsmoderne Fortsetzung in rotem Beton Museum in Südportugal von Spaceworkers Spitze Dächer in Bordeaux Wohnanlage von Atelier Cambium und OLGGA Klare Kante am Weißen Stein Wohnungsbau von Stefan Forster in Frankfurt am Main
Buchtipp: Kirchenbauten Ein Archiv der Nachkriegsmoderne Fortsetzung in rotem Beton Museum in Südportugal von Spaceworkers Spitze Dächer in Bordeaux Wohnanlage von Atelier Cambium und OLGGA Klare Kante am Weißen Stein Wohnungsbau von Stefan Forster in Frankfurt am Main
angestellter Architekt
Angestellte Architekten treten grundsätzlich nicht in vertragliche Beziehungen zum Bauherrn, Vertragspartner ist lediglich das arbeitgebende Architektenbüro. Die Haftung des angestellten Architekten ist somit ggf. eine Frage des arbeitsrechtlichen Verhältnisses von Arbeitgeber-Architekt und angestellten Architekten. Hier gelten arbeitsrechtliche Grundsätze einer eingeschränkten Haftung.
Unabhängig von einer (seltenen) vertraglich Haftung gegenüber dem Arbeitgeber ist eine etwaige deliktische Haftung gegenüber Dritten.
| 3 Beiträge | |
|---|---|
|
16.01.2013 Haftung des angestellten Architekten?mehr |
|
|
15.01.2013 Freier Mitarbeiter: Muss er Regress des Haftpflichtversicherers seines Arbeitgebers fürchten?mehr |
|
|
09.09.2010 Angestellter Bauleiter: Haftungsbeschränkung? mehr |




