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Abgrenzung Grundleistungen – besondere Leistungen

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sind Leistungen, die dem Architekten neben Grundleistungen übertragen werden, grundsätzlich besondere Leistungen selbst dann, wenn es sich um außerhalb der HOAI liegende Leistungen und nicht um typisch berufsbezogene Leistungen von Architekten handelt; erforderlich ist lediglich, dass sie im Zusammenhang mit der Errichtung des Objektes erbracht werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.10.1992 - 22 U 73/92 -, NJW-RR 1993, 476)
Ein Architekt leistet - neben ihm übertragenen Grundleistungen – auf Veranlassung seines Bauherrn einer für das Objekt tätigen Baufirma Hilfestellung bei der Erstellung der Schlussrechnung, da diese Firma hierzu nicht in der Lage war. Diese Hilfestellung möchte der Architekt vom Bauherrn vergütet bekommen. Der Bauherr verweigert Zahlung.

Die entsprechende Klage des Architekten hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet die erbrachte Leistung als besondere Leistung i.S.d. HOAI ein. Sei dem Architekten die Erbringung von Grundleistungen i.S.d. HOAI übertragen und habe er darüber hinaus zusätzliche Leistungen zu erbringen, so handele es sich hierum um besondere Leistungen, und zwar selbst dann, wenn diese Leistungen außerhalb der HOAI liegende und nicht typisch berufsbezogene Leistungen des Architekten darstellten. Erforderlich sei lediglich, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts erbracht worden seien und zu den Grundleistungen hinzutreten. Dies treffe für die vom Architekten erbrachte Hilfestellung für die Baufirma bei der Erstellung der Schlussrechnung zu, da die Baufirma für das Objekt tätig wurde.
Soweit feststehe, dass es sich um eine (zusätzliche) besondere Leistung handele, könne der Architekt nur dann Honorar verlangen, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung gem. § 5 IV HOAI vorliege. Dies sei hier nicht der Fall.
Hinweis
Auf Grund fehlender schriftlicher Vereinbarungen erleiden Architekten oftmals Honorarausfall für neben den Grundleistungen erbrachte weitere Leistungen. Nach wohl überwiegender Ansicht, der auch das OLG Düsseldorf in oben besprochenem Urteil folgte, handelt es sich bei solchen, für das Objekt neben den Grundleistungen erbrachten Leistungen immer um besondere Leistungen. Hierfür soll nach wohl überwiegender Ansicht auch keine Rolle spielen, wenn solche weiteren Leistungen keine typisch berufsbezogenen Inhalte betreffen. D.h., der Architekt hat im Falle weiterer – und zwar selbst nicht typisch berufsbezogener Leistungen – darauf zu achten, dass er mit dem Bauherrn, und zwar möglichst schon bei Vertragsschluss, eine schriftliche Honorarvereinbarung über die konkrete besondere Leistung trifft.

Handelt es sich bei der weiteren Leistung um eine nicht typisch berufsbezogene Leistung, sollten Architekten darüber hinaus prüfen, ob solche Leistungen nicht wettbewerbs- oder berufsrechtlich bedenklich sind, möglicherweise vom Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr umfasst werden oder jedenfalls dazu führen, dass die Tätigkeit als gewerblich und damit als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck