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Fachwerk in Baar
Primarschule von Penzisbettini. Architekten
Industrieller Charme am Moldauufer Wohnensemble bei Budweis von mar.s architects Mehr Holz für die Straßenmeisterei Vautz Mang in Geislingen an der Steige Suburbane Variation Wohnhaus in London von Wadhal Bibliothek in den Badlands Roosevelt Library in North Dakota von Snøhetta
Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
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„Legen Sie los“: Auftrag erteilt!
Diskutieren Bauherr und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes und weist der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag hat, ist die Äußerung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entsprechende Beauftragung zu werten.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 18.11.2013 - Beschluss vom 18.11.2013 Az. 27 U 743/13; BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 338/13 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt arbeitet mit einem Auftraggeber häufiger zusammen. Aus einem Vorhaben – Nutzungsänderung eines Gebäudes – macht der Architekt Resthonorar geltend. Der Bauherr wendet ein, es habe sich um unentgeltliche Akquiseleistungen gehandelt. In dem Prozess wird ein Zeuge vernommen. Der Zeuge berichtet von einem gemeinsamen Termin zwischen Architekt und Bauherrn zu dem konkreten Vorhaben. In diesem Termin habe der Bauherr zum Architekten gesagt: „Legen Sie los“. Er, der Zeuge, habe die Worte des Auftraggebers als klare Beauftragung des Architekten aufgefasst, im Hinblick auf die Nutzungsänderung eine Genehmigung schnellstmöglich beizubringen.
Das Oberlandesgericht wertet die Anweisung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entgeltliche Beauftragung mit den Leistungsphasen 1-4. Würden Bauherrn und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes diskutieren und weise der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag habe, sei die Äußerung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entsprechende Beauftragung zu werten.
(nach OLG München , Urt. v. 18.11.2013 - Beschluss vom 18.11.2013 Az. 27 U 743/13; BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 338/13 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt arbeitet mit einem Auftraggeber häufiger zusammen. Aus einem Vorhaben – Nutzungsänderung eines Gebäudes – macht der Architekt Resthonorar geltend. Der Bauherr wendet ein, es habe sich um unentgeltliche Akquiseleistungen gehandelt. In dem Prozess wird ein Zeuge vernommen. Der Zeuge berichtet von einem gemeinsamen Termin zwischen Architekt und Bauherrn zu dem konkreten Vorhaben. In diesem Termin habe der Bauherr zum Architekten gesagt: „Legen Sie los“. Er, der Zeuge, habe die Worte des Auftraggebers als klare Beauftragung des Architekten aufgefasst, im Hinblick auf die Nutzungsänderung eine Genehmigung schnellstmöglich beizubringen.
Das Oberlandesgericht wertet die Anweisung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entgeltliche Beauftragung mit den Leistungsphasen 1-4. Würden Bauherrn und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes diskutieren und weise der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag habe, sei die Äußerung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entsprechende Beauftragung zu werten.
Hinweis
Angesichts der in der Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen über die Frage, wann von einer Auftragserteilung (gegebenenfalls konkludent) auszugehen ist und wann noch nicht, sollten Architekten hier Vorsicht walten lassen: Kommt es zu einer mündlichen Aussage des Bauherrn, die der Architekt als mündliche Beauftragung auffasst, sollte er diese mündliche Beauftragung mindestens mit einem Anschreiben an den Bauherrn schriftlich noch einmal bestätigen und den Zugang des Schreibens nachweisbar machen (vgl. z.B. OLG Koblenz , Urt. v. 27.06.2006).
Angesichts der in der Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen über die Frage, wann von einer Auftragserteilung (gegebenenfalls konkludent) auszugehen ist und wann noch nicht, sollten Architekten hier Vorsicht walten lassen: Kommt es zu einer mündlichen Aussage des Bauherrn, die der Architekt als mündliche Beauftragung auffasst, sollte er diese mündliche Beauftragung mindestens mit einem Anschreiben an den Bauherrn schriftlich noch einmal bestätigen und den Zugang des Schreibens nachweisbar machen (vgl. z.B. OLG Koblenz , Urt. v. 27.06.2006).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






