https://www.baunetz.de/recht/ueber_sicherere_Variante_muss_aufgeklaert_werden_6501600.html
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Über sicherere Variante muss aufgeklärt werden
Erteilt der Auftraggeber eine Planungsvorgabe, muss der Architekt dem Auftraggeber, wenn es eine sicherere Variante gibt, über die mit der Planungsvorgabe verbundenen Ausführungsrisiken und die sicherere Variante aufklären.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 33/18 – NZB zurückgewiesen , Urt. v. 23.01.2018 - 12 U 111/15)
Ein Architekt wird mit der Planung eines neuen Küchenbodens im Küchenbereich eines Schlosses beauftragt, nach dem es in der Vergangenheit mehrfach zum Eindringen von Wasser in den Bodenbereich kam. Die Küchengeräte standen seinerzeit auf einem Küchenblock, dessen Sockelanlage direkt auf der Rohdecke aufsaß. Aus Kostengründen äußert der Bauherr das Interesse, den Küchenblock bestehen zu lassen. Der Architekt plant, vergibt und überwacht die entsprechenden Leistungen, insbesondere das Einbringen eines neuen Estrichs sowie den Auftrag eine Acryl-Quartzsandbeschichtung. Nachdem die Bodenarbeiten ausgeführt worden waren, kam es erneut zum Eindringen von Wasser in den Bodenbereich um den Küchenarbeitsblock herum. In der Folge wurde der eingebrachte Boden sowie der Küchenarbeitsblock insgesamt entfernt und ein neuer Boden eingebracht. Der Auftraggeber nimmt den Architekten in Haftung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt erkennt in dem Verhalten des Architekten eine Pflichtverletzung. Zwar sei seine Planung entsprechend der Ausführungen eines im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen nicht fehlerhaft gewesen. Allerdings hätte die Entfernung des Küchenblocks – so der Sachverständige – doch zu einer leicht erhöhten Sicherheit geführt. Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, entsprechend habe der Architekt den Auftraggeber über die Restrisiken sowie die sicherere Variante aufklären müssen. Dies war aber – unstreitig – nicht geschehen.
(nach BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 33/18 – NZB zurückgewiesen , Urt. v. 23.01.2018 - 12 U 111/15)
Ein Architekt wird mit der Planung eines neuen Küchenbodens im Küchenbereich eines Schlosses beauftragt, nach dem es in der Vergangenheit mehrfach zum Eindringen von Wasser in den Bodenbereich kam. Die Küchengeräte standen seinerzeit auf einem Küchenblock, dessen Sockelanlage direkt auf der Rohdecke aufsaß. Aus Kostengründen äußert der Bauherr das Interesse, den Küchenblock bestehen zu lassen. Der Architekt plant, vergibt und überwacht die entsprechenden Leistungen, insbesondere das Einbringen eines neuen Estrichs sowie den Auftrag eine Acryl-Quartzsandbeschichtung. Nachdem die Bodenarbeiten ausgeführt worden waren, kam es erneut zum Eindringen von Wasser in den Bodenbereich um den Küchenarbeitsblock herum. In der Folge wurde der eingebrachte Boden sowie der Küchenarbeitsblock insgesamt entfernt und ein neuer Boden eingebracht. Der Auftraggeber nimmt den Architekten in Haftung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt erkennt in dem Verhalten des Architekten eine Pflichtverletzung. Zwar sei seine Planung entsprechend der Ausführungen eines im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen nicht fehlerhaft gewesen. Allerdings hätte die Entfernung des Küchenblocks – so der Sachverständige – doch zu einer leicht erhöhten Sicherheit geführt. Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, entsprechend habe der Architekt den Auftraggeber über die Restrisiken sowie die sicherere Variante aufklären müssen. Dies war aber – unstreitig – nicht geschehen.
Hinweis
Erneut zeigt sich, dass (nachweisbare) Kommunikation und Aufklärung des Bauherrn an erster Stelle stehen, wenn der Architekt Haftung vermeiden will. Es dürfte nicht allzu selten vorkommen, dass die Sicherheit der Ausführung für eine Variante, die Kosten für eine andere Variante streitet. In einem solchen Fall darf der Architekt weder die eine noch die andere Ausführung wählen, sondern muss den Bauherrn umfassend aufklären und dessen Entscheidung abwarten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 09.07.2009 sowie OLG Braunschweig, Urteil vom 16.03.2018).
Erneut zeigt sich, dass (nachweisbare) Kommunikation und Aufklärung des Bauherrn an erster Stelle stehen, wenn der Architekt Haftung vermeiden will. Es dürfte nicht allzu selten vorkommen, dass die Sicherheit der Ausführung für eine Variante, die Kosten für eine andere Variante streitet. In einem solchen Fall darf der Architekt weder die eine noch die andere Ausführung wählen, sondern muss den Bauherrn umfassend aufklären und dessen Entscheidung abwarten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 09.07.2009 sowie OLG Braunschweig, Urteil vom 16.03.2018).
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck