https://www.baunetz.de/recht/_Verjaehrung_Rechnung_muss_nicht_als_Schlussrechnung_bezeichnet_sein._682087.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schützendes L für die Kapelle
Kunstakademie in Asse von FELT und Oskar
Alte Platte neu aufgelegt
Auf einer Umbaustelle in Stendal mit Jurek Brüggen
Genter Gewerbecharme
Wohnhaus von Atelier Avondzon und Macadam Atelier
Berlin vor der Wahl
Verbände fordern Kurswechsel in der Stadtentwicklung
Runder Schwung in Rouen
Sport- und Freizeitanlage von OLGGA und A+R Paysages
Stille laute Bewohnerin
Haltestelle in Lousada von spaceworkers
Zwischen Tradition und Innovation
Tessenow-Medaille 2026 für Florian Nagler
Verjährung: Rechnung muss nicht als Schlussrechnung bezeichnet sein.
Wenn aus der Rechnung erkennbar ist, dass der Architekt abschließend seine Leistungen abrechnet, bedarf es nicht einer ausdrücklichen Bezeichnung als Schlussrechnung; mit dem Vorliegen der abschließenden Rechnung wird die Verjährung in Gang gesetzt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 19.11.2008 - 14 U 55/08)
Die Parteien eines mündlich abgeschlossenen Architektenvertrages streiten über den Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen und dessen Vergütung. Der Auftraggeber meint, dass die mit Honorarberechnung überschriebene Zahlungsaufforderung des Architekten für die Leistungsphasen 1 bis 8 eine Schlussrechnung bedeutet und beruft sich auf Verjährung des mit dieser Honorarberechnung geltend gemachten Honorars des Architekten. Dem Architekten gelingt nicht der Beweis, dass er auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt gewesen war. Dagegen setzt sich der Auftraggeber mit der Ansicht durch, dass sich nach dem Inhalt und dem Aufbau der Honorarberechnung ergebe, dass es sich nicht bloß um eine Abschlagsrechnung handeln würde, sondern um eine Schlussrechnung der Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8. Das Oberlandesgericht bestätigt die Ansicht der Vorinstanz, dass für die Bewertung, ob eine Schlussrechnung vorliegt es nicht darauf ankomme, ob die Honorarabrechnung als Schlussrechnung ausdrücklich bezeichnet ist. Wesentlich sei, dass der äußere Eindruck einer Schlussrechnung erweckt werde.
(nach OLG Celle , Urt. v. 19.11.2008 - 14 U 55/08)
Die Parteien eines mündlich abgeschlossenen Architektenvertrages streiten über den Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen und dessen Vergütung. Der Auftraggeber meint, dass die mit Honorarberechnung überschriebene Zahlungsaufforderung des Architekten für die Leistungsphasen 1 bis 8 eine Schlussrechnung bedeutet und beruft sich auf Verjährung des mit dieser Honorarberechnung geltend gemachten Honorars des Architekten. Dem Architekten gelingt nicht der Beweis, dass er auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt gewesen war. Dagegen setzt sich der Auftraggeber mit der Ansicht durch, dass sich nach dem Inhalt und dem Aufbau der Honorarberechnung ergebe, dass es sich nicht bloß um eine Abschlagsrechnung handeln würde, sondern um eine Schlussrechnung der Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8. Das Oberlandesgericht bestätigt die Ansicht der Vorinstanz, dass für die Bewertung, ob eine Schlussrechnung vorliegt es nicht darauf ankomme, ob die Honorarabrechnung als Schlussrechnung ausdrücklich bezeichnet ist. Wesentlich sei, dass der äußere Eindruck einer Schlussrechnung erweckt werde.
Hinweis
Das Urteil bestätigt eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, Urteil vom 14.06.1996 – 22 U 30/96 – . Das Urteil führt dazu, dass eine Fälligkeit der Abrechnung herbeigeführt wird und insbesondere die Abrechnung nicht als Abschlagsrechnung gewertet werden kann. Zu beachten ist, dass die Verjährung von Honorarforderungen für Verträge, die nach Einführung des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes abgeschlossen wurden, 3 Jahre beträgt. Für Altverträge vor dem 01.01.2002 soll nach dem hier besprochenen Urteil des OLG Celle die alte Verjährungsvorschrift – 2 Jahre – auch dann gelten, wenn die Rechnung erst nach dem 01.01.2002 gestellt wird (weiter Beitrag zu OLG Celle, Urteil vom 19.11.2008 - 14 U 55/08 - ).
Das Urteil bestätigt eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, Urteil vom 14.06.1996 – 22 U 30/96 – . Das Urteil führt dazu, dass eine Fälligkeit der Abrechnung herbeigeführt wird und insbesondere die Abrechnung nicht als Abschlagsrechnung gewertet werden kann. Zu beachten ist, dass die Verjährung von Honorarforderungen für Verträge, die nach Einführung des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes abgeschlossen wurden, 3 Jahre beträgt. Für Altverträge vor dem 01.01.2002 soll nach dem hier besprochenen Urteil des OLG Celle die alte Verjährungsvorschrift – 2 Jahre – auch dann gelten, wenn die Rechnung erst nach dem 01.01.2002 gestellt wird (weiter Beitrag zu OLG Celle, Urteil vom 19.11.2008 - 14 U 55/08 - ).
Verweise
Honoraranspruch / Verjährung
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / grundsätzliche Voraussetzungen
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Verjährung
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / grundsätzliche Voraussetzungen
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






