https://www.baunetz.de/recht/_Verjaehrung_von_nach_der_Schuldrechtmodernisierung_01.01.2002_in_Rechnung_gestellten_Honoraren_aus_vor_der_Schuldrechtmodernisierung_geschlossenen_Architektenvertraegen._682100.html
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Verjährung von nach der Schuldrechtmodernisierung (01.01.2002) in Rechnung gestellten Honoraren aus vor der Schuldrechtmodernisierung geschlossenen Architektenverträgen.
Der Honoraranspruch aus einer Architektenrechnung nach dem 01.01.2002 für Leistungen auf der Grundlage vor dem 01.01.2002 geschlossener Architektenverträge verjährt in der alten kurzen Verjährungsfrist von 2 Jahren (BGB vor Schuldrechtmodernisierung zum 01.01.2002).
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 19.11.2008 - 14 U 55/08)
Ein Architekt rechnet seine Leistungen für Leistungsphasen 1 bis 8 im Jahr 2003 ab. Die Leistungen hat er auf der Grundlage eines im Jahre 2000 abgeschlossenen Architektenauftrages erbracht. Der Architekt klagt den in Rechnung gestellten Betrag im Jahre 2006 ein. Der Auftraggeber wendet Verjährung ein. Das Landgericht und Oberlandesgericht geben dem Auftraggeber Recht.
Architektenhonoraransprüche aus vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 I Nr. 7 BGB a. F., auch wenn die Rechnung nach dem 01.01.2002 gestellt wird. Die durch die Schuldrechtmodernisierung eingeführte neue Regelverjährung von 3 Jahren greift in diesen Fällen nicht. Sie gilt erst für Verträge die nach dem 01.01.2002 (Schuldrechtmodernisierung) geschlossen wurden.
(nach OLG Celle , Urt. v. 19.11.2008 - 14 U 55/08)
Ein Architekt rechnet seine Leistungen für Leistungsphasen 1 bis 8 im Jahr 2003 ab. Die Leistungen hat er auf der Grundlage eines im Jahre 2000 abgeschlossenen Architektenauftrages erbracht. Der Architekt klagt den in Rechnung gestellten Betrag im Jahre 2006 ein. Der Auftraggeber wendet Verjährung ein. Das Landgericht und Oberlandesgericht geben dem Auftraggeber Recht.
Architektenhonoraransprüche aus vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 I Nr. 7 BGB a. F., auch wenn die Rechnung nach dem 01.01.2002 gestellt wird. Die durch die Schuldrechtmodernisierung eingeführte neue Regelverjährung von 3 Jahren greift in diesen Fällen nicht. Sie gilt erst für Verträge die nach dem 01.01.2002 (Schuldrechtmodernisierung) geschlossen wurden.
Hinweis
Zu beachten ist im Ergebnis, dass mit der Schlussrechnungsstellung die Fälligkeit des Architektenhonorars begründet wird. Der Auftraggeber kann diese Fälligkeit herbeiführen, in dem er dem Architekten eine Frist zur Abrechnung setzt (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1986 – VII ZR 221/85 – ). Im Rahmen der so genannten kurzen Verjährung (früher 2 Jahre oder 4 Jahre, heute nach Schuldrechtmodernisierung 3 Jahre) gilt die so genannte Silvesterverjährung, d. h. die Verjährung beginnt am 31.12. des Jahres, in dem die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist.
Zu beachten ist im Ergebnis, dass mit der Schlussrechnungsstellung die Fälligkeit des Architektenhonorars begründet wird. Der Auftraggeber kann diese Fälligkeit herbeiführen, in dem er dem Architekten eine Frist zur Abrechnung setzt (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1986 – VII ZR 221/85 – ). Im Rahmen der so genannten kurzen Verjährung (früher 2 Jahre oder 4 Jahre, heute nach Schuldrechtmodernisierung 3 Jahre) gilt die so genannte Silvesterverjährung, d. h. die Verjährung beginnt am 31.12. des Jahres, in dem die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck