Verjährung

Die Umgestaltung des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsreform hat tiefgreifende Auswirkungen (vgl. Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002):

Die Frist, in welcher der Honoraranspruch des Architekten gegen seinen Auftraggeber verjährt, betrug nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht grundsätzlich zwei Jahre (§ 196 BGB a.F.); dies galt auch für den Fall, dass die Leistungen des Architekten für den Gewerbebetrieb seines Auftraggeber erbracht werden. Eine vierjährige Verjährungsfrist kam nur zur Anwendung, wenn Architektenleistungen von einem Kaufmann im Sinne des Gesetzes (z. B. auch von einer Architekten GmbH) für den Gewerbebetrieb des Auftraggebers erbracht werden. Nach neuem Recht verjähren Honorarforderungen nach der Regelverjährungsfrist (drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs, ggl. auch unter Haftung / Verjährung).

Forderungen aus Abschlagsrechnungen verjähren selbständig; allerdings können verjährte Abschlagsforderungen vom Architekten als Rechnungspositionen in die Schlussrechnung eingestellt und geltend gemacht werden.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich nicht vor dem Schluss des Jahres, indem das Architektenhonorar fällig geworden ist; auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Kündigung oder einvernehmlicher Aufhebung ist die Erteilung der Schlussrechnung Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist.

Bestimmte Umstände konnten nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht zu einer Unterbrechung (die Verjährungsfrist beginnt von neuem an zu laufen: z. B. Erhebung der Klage, Zustellung des Mahnbescheides) oder zu einer Hemmung der Verjährung (im Zeitraum der Hemmung läuft die Verjährung nicht weiter: z. B. Stundung) führen, vgl. §§ 201 ff BGB a.F.. Nach neuem Recht, §§ 202 ff BGB n.F. findet fas ausschließlich - auch bei Tatbeständen, die früher eine Unterbrechung hervorriefen - nur noch eine Hemmung der Verjährung statt.

17 Beiträge  

02.06.2015

Nach jeder Stufe beginnt die Honorarverjährung!

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07.03.2014

Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars?

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09.12.2013

Vorsicht: Verjährung von eingeklagter Honorarforderung

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02.01.2012

Honorarrechnung: schlüssig = prüfbar? mehr
 

30.11.2010

Verwirkung: kaum vor Ablauf von 5 bis 7 Jahren mehr
 

22.03.2010

Unvollständige Leistungen des Architekten: Verjährung des Honoraranspruchs? mehr
 

22.12.2009

Mehrforderungen verjähren grundsätzlich mit Forderungen der Honorarschlussrechnung. mehr
 

09.12.2008

Verjährung von nach der Schuldrechtmodernisierung (01.01.2002) in Rechnung gestellten Honoraren aus vor der Schuldrechtmodernisierung geschlossenen Architektenverträgen.
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09.12.2008

Verjährung: Rechnung muss nicht als Schlussrechnung bezeichnet sein.
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31.10.2006

Keine Rüge der Prüffähigkeit in 2-Monats-Frist: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs! mehr
 

26.02.2004

Prüffähigkeit der Schlussrechnung: neue 2-Monats-Rügefrist! mehr
 

25.02.2004

Prüffähige und nicht prüffähige Schlussrechnung: Wann beginnt die Verjährung? mehr
 

02.05.2002

Verjährung der Honorarforderung: Darf sich Architekt auf fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung berufen? mehr
 

02.05.2002

Vorzeitige Vertragsbeendigung: Wann beginnt die Verjährungsfrist für die Honorarforderung zu laufen? mehr
 

02.05.2002

Bauherr kann durch Fristsetzung den Beginn der Verjährungsfrist für Architektenhonorar herbeiführen! mehr
 

11.08.2000

Wann beginnt die Verjährung für Honorarforderungen zu laufen? mehr
 

11.08.2000

Können Abschlagsforderungen verjähren? mehr