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Nach jüngere Rechtsprechung gelten für die Bindungswirkung einer Schlußrechnung folgende Grundsätze: Der Architekt ist an seine Schlußrechnung gebunden, wenn eine Änderung der Rechnung eine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung gegenüber dem Auftraggeber darstellt. Ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, muß in jedem Einzelfall durch eine umfassende Abwägung der Interessen des Architekten und des Auftraggebers gegeneinander festgestellt werden. Regelmäßig liegt zwar in der Erteilung der Schlußrechnung die Erklärung, daß die erbrachte Leistung abschießend berechnet wurde. Der Auftraggeber ist aber nur schutzwürdig, wenn er auf die abschließende Berechnung des Honorars vertraut hat und ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.






