grundsätzliche Voraussetzungen

Nach jüngere Rechtsprechung gelten für die Bindungswirkung einer Schlußrechnung folgende Grundsätze: Der Architekt ist an seine Schlußrechnung gebunden, wenn eine Änderung der Rechnung eine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung gegenüber dem Auftraggeber darstellt. Ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, muß in jedem Einzelfall durch eine umfassende Abwägung der Interessen des Architekten und des Auftraggebers gegeneinander festgestellt werden. Regelmäßig liegt zwar in der Erteilung der Schlußrechnung die Erklärung, daß die erbrachte Leistung abschießend berechnet wurde. Der Auftraggeber ist aber nur schutzwürdig, wenn er auf die abschließende Berechnung des Honorars vertraut hat und ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

9 Beiträge  

11.03.2016

Nachforderung auf Schlussrechnung nicht allein durch längeren Zeitablauf ausgeschlossen mehr
 

09.03.2010

Bauherr rechnet gegen unstreitig gestelltes Honorar auf: Architekt an Schlussrechnung gebunden? mehr
 

19.12.2008

Bezahlung der Schlussrechnung: Bindung an die Schlussrechnung?
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09.12.2008

Verjährung: Rechnung muss nicht als Schlussrechnung bezeichnet sein.
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18.04.2008

Bindung des Architekten an jahrelange, mindestsatzunterschreitende Stundensatzabrechnung ? mehr
 

15.12.2007

Bindung an Schlussrechnung: nur wenn Bauherr sich auf Höhe der Rechnung "eingerichtet hat" mehr
 

19.05.2003

Wann ist eine Rechnung eine Schlussrechnung? mehr
 

06.04.1998

Auch bei Abschlagsrechnungen Nachforderungen des Architekten ausgeschlossen? mehr
 

09.03.1998

Nachforderungen des Architekten zur Schlußrechnung trotz Bindungswirkung? mehr