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Bezahlung der Schlussrechnung: Bindung an die Schlussrechnung?
Mit der Zahlung der Schlussrechnung geht nicht zwangsläufig einher, dass sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung eingerichtet hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung der Schlußrechnung sind von der Rechtsprechung aufgestellt worden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung der Schlußrechnung sind von der Rechtsprechung aufgestellt worden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 105/07)
Der Architekt wird in einer ersten Auftragsstufe eines mehrstufigen Vertrages mit der Generalplanung bis zur Genehmigungsplanung eines Industriebauvorhabens beauftragt. Sein Honorar rechnet er mit einer Schlussrechnung ab. Zu einer Weiterbeauftragung kommt es nicht, weil von dem Bauvorhaben Abstand genommen wird. Der Architekt rechnet nun weiteres Honorar für die Leistungen der ersten Auftragsstufe ab, da das vereinbarte und abgerechnete Pauschalhonorar nicht bei Auftragerteilung vereinbart worden sei und den Mindestsatz unterschreite. Erste und zweite Instanz weisen die Forderung des Architekten zurück mit der Argumentation, dass durch Zahlung der Schlussrechnung eine weitergehende Forderung des klagenden Architekten nicht mehr in Betracht komme.
Der BGH stellt klar, dass in einer Schlussrechnung grundsätzlich kein Verzicht auf eine weitergehende Forderung liege. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Der BGH stellt klar, dass allein die Bezahlung der Schlussrechnung keine Maßnahme sei, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.
(nach BGH , Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 105/07)
Der Architekt wird in einer ersten Auftragsstufe eines mehrstufigen Vertrages mit der Generalplanung bis zur Genehmigungsplanung eines Industriebauvorhabens beauftragt. Sein Honorar rechnet er mit einer Schlussrechnung ab. Zu einer Weiterbeauftragung kommt es nicht, weil von dem Bauvorhaben Abstand genommen wird. Der Architekt rechnet nun weiteres Honorar für die Leistungen der ersten Auftragsstufe ab, da das vereinbarte und abgerechnete Pauschalhonorar nicht bei Auftragerteilung vereinbart worden sei und den Mindestsatz unterschreite. Erste und zweite Instanz weisen die Forderung des Architekten zurück mit der Argumentation, dass durch Zahlung der Schlussrechnung eine weitergehende Forderung des klagenden Architekten nicht mehr in Betracht komme.
Der BGH stellt klar, dass in einer Schlussrechnung grundsätzlich kein Verzicht auf eine weitergehende Forderung liege. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Der BGH stellt klar, dass allein die Bezahlung der Schlussrechnung keine Maßnahme sei, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.
Hinweis
Der BGH hält an seinen Vorgaben zur Prüfung der Bindung an die Schlussrechnung fest. Diese Vorgaben entsprechen denjenigen, die der BGH auch für die Bindung an mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorare aufgestellt hat: Vertrauen, Vertrauen dürfen, darauf eingerichtet sein, Zahlung unzumutbar; diese Voraussetzungen müssen alle zusammen vorliegen (BGH, Urteil vom 22.05.1997 VII ZR 290/95 Grundsatzurteil).
Der BGH hält an seinen Vorgaben zur Prüfung der Bindung an die Schlussrechnung fest. Diese Vorgaben entsprechen denjenigen, die der BGH auch für die Bindung an mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorare aufgestellt hat: Vertrauen, Vertrauen dürfen, darauf eingerichtet sein, Zahlung unzumutbar; diese Voraussetzungen müssen alle zusammen vorliegen (BGH, Urteil vom 22.05.1997 VII ZR 290/95 Grundsatzurteil).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






