https://www.baunetz.de/recht/Wirksame_Haftungsbeschraenkungen_in_AVA_s_nicht_voellig_ausgeschlossen__43582.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mehr Platz am Jacobowitz-Hof
Büroerweiterung in Berlin von Julian Breinersdorfer Architekten
Sportlicher Re-Use
Kulturzentrum in Danzig von Roark Studio und IPA
Ein T für Trinity
Studierendenwohnheim in Toronto von Mecanoo und RDHA
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Wirksame Haftungsbeschränkungen in AVA`s: nicht völlig ausgeschlossen ?
Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind meistens, aber nicht immer unwirksam (s.u. aber unter WEITERES).
Hintergrund
Soweit der Architekt Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. im Rahmen des EAV`s) verwendet, unterliegen die AGB`s einer Prüfung durch das AGB-Gesetz. Klauseln, die - vereinfacht - den Bauherrn unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA). Eine Einschränkung der Haftung des Architekten benachteiligt i.d.R. den Bauherrn unangemessen, weshalb die meisten Klauseln zur Haftungsbeschränkung unwirksam sind (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA / Haftungsbesschränkungen).
Soweit der Architekt Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. im Rahmen des EAV`s) verwendet, unterliegen die AGB`s einer Prüfung durch das AGB-Gesetz. Klauseln, die - vereinfacht - den Bauherrn unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA). Eine Einschränkung der Haftung des Architekten benachteiligt i.d.R. den Bauherrn unangemessen, weshalb die meisten Klauseln zur Haftungsbeschränkung unwirksam sind (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA / Haftungsbesschränkungen).
Hinweis
Gleichwohl kann eine - wirksame - Haftungseinschränkung für den Architekten von großer Bedeutung sein; hier sollte aufgepaßt werden, daß die Haftungsbeschränkung nicht so formuliert wird, daß sie zwar für den Architekten äußerst günstig aber am Ende unwirksam ist. Viel empfehlenswerter ist eine Formulierung, die zwar die Haftung des Architekten nur mäßig beschränkt, aber dafür ggfs. wirksam ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung gibt es noch keine Formulierung, die als sicher wirksam gelten kann. Allerdings soll eine Beschränkung der Haftung des Architekten für leicht fahrlässig verursachte Schäden unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein können (s. hierzu Vertrag / .. / Höchstsummenklausel).
Siehe aber auch unter W e i t e r e s
Gleichwohl kann eine - wirksame - Haftungseinschränkung für den Architekten von großer Bedeutung sein; hier sollte aufgepaßt werden, daß die Haftungsbeschränkung nicht so formuliert wird, daß sie zwar für den Architekten äußerst günstig aber am Ende unwirksam ist. Viel empfehlenswerter ist eine Formulierung, die zwar die Haftung des Architekten nur mäßig beschränkt, aber dafür ggfs. wirksam ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung gibt es noch keine Formulierung, die als sicher wirksam gelten kann. Allerdings soll eine Beschränkung der Haftung des Architekten für leicht fahrlässig verursachte Schäden unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein können (s. hierzu Vertrag / .. / Höchstsummenklausel).
Siehe aber auch unter W e i t e r e s
Verweise
Tipps und mehr / Vertrag / AGB´s
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Tipps und mehr
Tipps und mehr / Haftung
Tipps und mehr / Vertrag
Tipps und mehr / Vertrag / AGB´s
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Tipps und mehr
Tipps und mehr / Haftung
Tipps und mehr / Vertrag
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






