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Welcher Intensität bedarf die Überwachung von Mängelbeseitigungsleistungen?

Nach Ansicht des OLG Dresden hat der bauaufsichtführende Architekt grundsätzlich selbst die Beseitigung der jeweils festgestellten Mängel zu überwachen; dies gilt auch bei Mängeln an handwerklich selbstverständlichen Arbeiten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 02.05.2002 - 9 U 2995/01 -; BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – VII ZR 211/02 -: Nicht-Zulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Im Rahmen der Rekonstruktion eines Wohnhauses erbringt eine Firma Leistungen der Sanitärinstallation. Bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten verschlossen Mitarbeiter der Installationsfirma Rohre eines Steigestranges der Wassersteigeleitung im 4. OG unfachgemäß durch Zusammenquetschen und Verlöten; ordnungsgemäß hätte der Steigestrang durch eine aufgeschraubte Kappe verschlossen werden müssen. Das seitens der Bauherren u.a. mit der Objektüberwachung beauftragte Ingenieurbüro bemerkte bei einer Untersuchung die unfachgemäß ausgeführte Arbeit. Die Sanitärinstallationsfirma wurde unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Später erklärte die Sanitärinstallationsfirma schriftlich gegenüber dem Ingenieurbüro, dass die „Sanitärinstallationsarbeiten im Objekt nach den z.Z. gültigen Regeln der Technik sowie allen Vorschriften laut Projekt ausgeführt“ worden seien.

Kurze Zeit nach der Gesamtabnahme des Bauvorhabens wurden in sämtlichen Wohnungen des betroffenen Gebäudeteils Durchnässungsschäden festgestellt. Die Behebung der Nässeschäden verursachte Kosten i.H.v. rd. € 270.000,00. Nachdem die Sanitärinstallationsfirma insolvent geworden war, wurde das Ingenieurbüro in Haftung genommen. Das Ingenieurbüro verwies zu seiner Entlastung darauf, dass es sich bei der Behebung des Mangels um eine einfache und übliche handwerkliche Arbeit gehandelt habe.

Das zuständige Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen; bei einfachen Handwerkerleistungen könne sich der Architekt grundsätzlich auf eine fachgerechte Mängelbeseitigung des zur Nachbesserung bereiten Unternehmens verlassen. Das OLG Dresden hob das Urteil auf und verurteilte das Ingenieurbüro zur Zahlung des entstandenen Schadens.

Das OLG Dresden nahm Bezug auf die Rechtsprechung des BGH, nach welcher der Architekt besondere Aufmerksamkeit solchen Baumaßnahmen zu widmen habe, bei denen sich im Verlauf der Bauausführungen Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Hieraus leitet das OLG Dresden ab, dass bei Auftreten von Mängeln ein erhöhter Überwachungsaufwand des baufaufsichtführenden Architekten erforderlich sei. Der Architekt sei verpflichtet, grundsätzlich selbst und konkret die Bezeichnung des jeweils festgestellten Mangels zu überwachen. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handele. Auf die mündliche oder schriftliche Zusicherung des Bauhandwerkers, den Mangel beseitigt zu haben, dürfe sich der Architekt nicht verlassen. Denn angesichts der bereits einmal erfolgten mangelhaften Arbeit könne sich der Architekt nicht mehr darauf zurückziehen, die Firma würde die nötige Fachkunde und Sorgfalt an den Tag legen, die ein mängelfreies Werk für den Besteller gewährleistet.
Hinweis
Der BGH hat die Revision zu diesem Urteil des OLG Dresden nicht zugelassen. Danach wird für bauüberwachende Architekten und Ingenieure in Zukunft zu beachten sein, dass sie Mängelbeseitigungsmaßnahmen grundsätzlich in Anwesenheit zu überwachen haben. Meines Erachtens müsste es – jedenfalls bei einfachen und üblichen handwerklichen Arbeiten – aber auch genügen, dass sich der Architekt nach Mängelbeseitigung von dem ordnungsgemäßen Ergebnis der Mängelbeseitigung überzeugt.

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