https://www.baunetz.de/recht/Wann_wird_Wiederholungshonorar_gem._20_HOAI_faellig__43932.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
In Barbies Dreamhouse
Gastroplattform in Zürich von Hello Wood
Maschinenhalle und Wachposten
Sächsischer Staatspreis für Baukultur 2026 vergeben
Das ICC ist keine Spinnerei
Berliner Senat beschließt Vergabeempfehlung
In der Kirche liegt der Strand
Zur Manifesta 16 Ruhr
Kreuz und Riegel in Saint-Germain-en-Laye
Campuserweiterung von Baumschlager Eberle Architekten
Vier Flügel für den Landkreis
Amtsbau in Landshut von dasch zürn + partner
Schlanker, kooperativer, jünger
21. BDA-Tag diskutiert Vergabepraxis
Wann wird Wiederholungshonorar gem. § 20 HOAI fällig?
Ein Honorar für weitere Vor- und Entwurfsplanungen gem. § 20 HOAI wird fällig, wenn es in der Honorarschlussrechnung gesondert aufgeführt und seine Voraussetzungen prüffähig angegeben sind.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - VII ZR 87/93, NJW-RR 1994, 1238)
Ein Architekt erstellt seine Schlussrechnung. In dieser verlangt der Architekt u.a. Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI. Der Bauherr wendet mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung und damit fehlende Fälligkeit des Honorars ein.
Entgegen den Vorinstanzen gibt der BGH dem Bauherrn recht. Das Honorar des Architekten (u.a.) für weitere Vor- und Entwurfsplanungen sei hier schon deshalb nicht fällig, weil seine Schlussrechnung insoweit nicht prüffähig sei. Berrechne der Architekt besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI, so sei ein entsprechendes Honorar nur fällig, wenn der Architekt diese Honoraranteile gesondert ausweise und deren Voraussetzungen in der Rechnung prüffähig angebe.
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - VII ZR 87/93, NJW-RR 1994, 1238)
Ein Architekt erstellt seine Schlussrechnung. In dieser verlangt der Architekt u.a. Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI. Der Bauherr wendet mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung und damit fehlende Fälligkeit des Honorars ein.
Entgegen den Vorinstanzen gibt der BGH dem Bauherrn recht. Das Honorar des Architekten (u.a.) für weitere Vor- und Entwurfsplanungen sei hier schon deshalb nicht fällig, weil seine Schlussrechnung insoweit nicht prüffähig sei. Berrechne der Architekt besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI, so sei ein entsprechendes Honorar nur fällig, wenn der Architekt diese Honoraranteile gesondert ausweise und deren Voraussetzungen in der Rechnung prüffähig angebe.
Hinweis
Die Tatsache, dass vorliegend der Architekt die von ihm gem. § 20 berechneten Honoraranteile nicht gesondert und auch nicht prüffähig in der Schlussrechnung angegeben hatte, führte nicht nur zu einer fehlenden Fälligkeit des Honorars gem. § 20 HOAI, sondern zu einer fehlenden Prüffähigkeit der gesamten Schlussrechnung und damit zu einer fehlenden Fälligkeit des Gesamthonorars. Kann die Prüffähigkeit der Schlussrechnung und damit die Fälligkeit der Honorarforderung nicht noch im Prozess durch erneute Schlussrechnungsstellung herbeigeführt werden, kommt es zur Abweisung der gesamten Klage mit entsprechenden Kostenfolgen für den Architekten (vgl. zum Ganzen Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlussrechnung).
Die Tatsache, dass vorliegend der Architekt die von ihm gem. § 20 berechneten Honoraranteile nicht gesondert und auch nicht prüffähig in der Schlussrechnung angegeben hatte, führte nicht nur zu einer fehlenden Fälligkeit des Honorars gem. § 20 HOAI, sondern zu einer fehlenden Prüffähigkeit der gesamten Schlussrechnung und damit zu einer fehlenden Fälligkeit des Gesamthonorars. Kann die Prüffähigkeit der Schlussrechnung und damit die Fälligkeit der Honorarforderung nicht noch im Prozess durch erneute Schlussrechnungsstellung herbeigeführt werden, kommt es zur Abweisung der gesamten Klage mit entsprechenden Kostenfolgen für den Architekten (vgl. zum Ganzen Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlussrechnung).
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






