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Verschwiegenheitsverpflichtung des Architekten auch nach Kündigung des Vertrages?

Den Architekt trifft als Sachwalter des Bauherrn während der Vertragsdurchführung eine Verschwiegenheitspflicht, die auch über die Vertragsbeendigung hinaus wirken kann.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.
Beispiel
(nach LG Leipzig , Urt. v. 12.10.2001 - 2 O 6496/01, IBR 2002, 80)
Nach vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangt der Architekt vom Bauherrn Resthonorar. Der Bauherr verweigert Zahlung. Der Architekt droht damit, dem Bauunternehmer, mit dem der Bauherr im Streit liegt, Bauunterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr wendet sich mittels einstweiliger Verfügung gegen den Architekten, um den Architekten an der Übergabe von Unterlagen an den Bauunternehmer zu hindern.

Der Bauherr hatte Erfolg. Dem Architekten wurde durch das Gericht untersagt, die Unterlagen an die Baufirma weiterzuleiten. Der Architekt ist als Sachwalter des Bauherrn zur Wahrung dessen Interessen verpflichtet und hat Stillschweigen zu bewahren. Der Bauherr soll sich auf die Verschwiegenheit des Architekten verlassen können. Die damit einhergehende Verschwiegenheitsverpflichtung des Architekten wirkt auch nach Beendigung des Vertrages als nachvertragliche Pflicht weiter.
Hinweis
Die Verschwiegenheitspflicht als Nebenverpflichtung des Architekten führt im übrigen dazu, dass bei entsprechender Verletzung der Pflicht sich der Architekt schadensersatzpflichtig macht. Die Verschwiegenheitsverpflichtung kommt allerdings nicht der Schweigepflicht anderer Berufsträger – z.B. Ärzte und Rechtsanwälte – gleich. Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung, in der der Architekt als Zeuge geladen ist, kann er sich nicht auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck