https://www.baunetz.de/recht/Vermessung_des_Grundstuecks_fehlerhaft_Haftet_der_Architekt__7753199.html
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Vermessung des Grundstücks fehlerhaft: Haftet der Architekt?
Stellt sich im Rahmen einer Vermessung heraus, dass das Grundstück kleiner ist als bei der ursprünglichen Vermessung angenommen, begründet dies keine Pflichtverletzung des Architekten, denn dieser kann sich auf die amtliche Vermessung verlassen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung
Beispiel
( - OLG München, Urteil vom 27.02.2019 -13 U 1219/17 Bau-; BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 60/19 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit den Architektenleistungen zur Herbeiführung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück beauftragt. Die Vermessung des Grundstückes, welches aus einer Grundstücksteilung hervorgegangen war, ergibt laut Vermesser eine Breite von 30,46 m. Der Architekt erstellt eine entsprechende Genehmigungsplanung. Bei einer späteren, nochmaligen Vermessung stellt sich heraus, dass das Grundstück lediglich 29,58 m breit ist. Der Architekt ändert seine Planung entsprechend unter Berücksichtigung der neu vermessenen Grundstücksbreite.
Die Schadensersatzklage des Bauherrn gegenüber dem Architekten wird durch das Oberlandesgericht München abgewiesen. Gegenstand des Auftrages sei vorliegend das konkret im Rahmen der Flurstückszerlegung neu vermessene Grundstück gewesen, nicht aber die Realisierung einer bestimmten Bebauung oder eines bestimmten Baukörpers. Wenn sich durch eine spätere nochmalige Vermessung herausstelle, dass das Grundstück kleiner sei als zuvor angenommen, begründe dies keine Pflichtverletzung des Architekten, denn dieser könne sich auf die amtliche Vermessung verlassen. In seinem Vertrag sei auch eine nochmalige Vermessung nicht im Leistungsumfang enthalten gewesen. Mit der Änderung der Planung auf die konkrete Grundstücksbreite von 29,58 m sei der Architekt seiner Verpflichtung im Rahmen seines Auftrages nachgekommen.
( - OLG München, Urteil vom 27.02.2019 -13 U 1219/17 Bau-; BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 60/19 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit den Architektenleistungen zur Herbeiführung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück beauftragt. Die Vermessung des Grundstückes, welches aus einer Grundstücksteilung hervorgegangen war, ergibt laut Vermesser eine Breite von 30,46 m. Der Architekt erstellt eine entsprechende Genehmigungsplanung. Bei einer späteren, nochmaligen Vermessung stellt sich heraus, dass das Grundstück lediglich 29,58 m breit ist. Der Architekt ändert seine Planung entsprechend unter Berücksichtigung der neu vermessenen Grundstücksbreite.
Die Schadensersatzklage des Bauherrn gegenüber dem Architekten wird durch das Oberlandesgericht München abgewiesen. Gegenstand des Auftrages sei vorliegend das konkret im Rahmen der Flurstückszerlegung neu vermessene Grundstück gewesen, nicht aber die Realisierung einer bestimmten Bebauung oder eines bestimmten Baukörpers. Wenn sich durch eine spätere nochmalige Vermessung herausstelle, dass das Grundstück kleiner sei als zuvor angenommen, begründe dies keine Pflichtverletzung des Architekten, denn dieser könne sich auf die amtliche Vermessung verlassen. In seinem Vertrag sei auch eine nochmalige Vermessung nicht im Leistungsumfang enthalten gewesen. Mit der Änderung der Planung auf die konkrete Grundstücksbreite von 29,58 m sei der Architekt seiner Verpflichtung im Rahmen seines Auftrages nachgekommen.
Hinweis
Ein Architekt hat nach ständiger Rechtsprechung die Leistungen von Fachplanern auf ihre Plausibilität hin und darauf zu überprüfen, ob sie von den tatsächlich richtigen Voraussetzungen ausgegangen sind. Dies dürfte auch für den vorliegenden Fall gelten. Ob es dem Architekten unter Berücksichtigung seiner Pflichten möglich gewesen wäre, den Fehler des Vermesser zu erkennen, muss an dieser Stelle offenbleiben (im Rahmen einer Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück wird bei fehlerhafter Leistung des Vermessungsingenieurs häufig eine Mitverantwortung des Architekten angenommen, vergleiche OLG Köln, Urteil vom 15.6.2012, OLG Nürnberg, Urteil vom 2.2.2005). Käme man zu dem Ergebnis, dass er den Fehler nicht erkennen konnte, so stünde ihm nach diesseitiger Ansicht noch eine Mehrvergütung im Hinblick auf die Umplanungsleistungen, die er erbrachte, zu.
Ein Architekt hat nach ständiger Rechtsprechung die Leistungen von Fachplanern auf ihre Plausibilität hin und darauf zu überprüfen, ob sie von den tatsächlich richtigen Voraussetzungen ausgegangen sind. Dies dürfte auch für den vorliegenden Fall gelten. Ob es dem Architekten unter Berücksichtigung seiner Pflichten möglich gewesen wäre, den Fehler des Vermesser zu erkennen, muss an dieser Stelle offenbleiben (im Rahmen einer Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück wird bei fehlerhafter Leistung des Vermessungsingenieurs häufig eine Mitverantwortung des Architekten angenommen, vergleiche OLG Köln, Urteil vom 15.6.2012, OLG Nürnberg, Urteil vom 2.2.2005). Käme man zu dem Ergebnis, dass er den Fehler nicht erkennen konnte, so stünde ihm nach diesseitiger Ansicht noch eine Mehrvergütung im Hinblick auf die Umplanungsleistungen, die er erbrachte, zu.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






