https://www.baunetz.de/recht/Verletzung_des_Urheberrechts_an_Bauteilen_Berechnung_des_Schadensersatzes__43810.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Umbau bei BauNetz
Was 2026 anders wird
Nützliches Werkzeug
BauNetz WOCHEN des Jahres 2025
Sich trauen zu bauen
Best-of CAMPUS 2025
Londoner Wohnerfahrungen
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Besser bauen im Bestand
Highlights der Redaktion Wissen
Hochskalierte Leichtigkeit in Taichung
Museum und Bibliothek in Taichung von SANAA und Ricky Liu & Associates
Eingehaust in Stein und Holz
Ferienresidenz in den belgischen Ardennen von BC architects
Verletzung des Urheberrechts an Bauteilen: Berechnung des Schadensersatzes?
Beschränkt sich die Urheberrechtsverletzung auf ein Bauteil, so errechnet sich nach Ansicht des OLG Jena der Schadensersatzanspruch auch nur unter Zugrundelegung der anteiligen Nettobausumme dieses Bauteils.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 23.12.1998 - 2 U 799/96 -, BauR 1999, 672)
Der Vorentwurf eines Architekten zeichnete sich durch eine besondere Fassadengestaltung des zu errichtenden Bauwerks aus. Der Bauherr führte das Objekt mit einem anderen Architekten weiter, hierbei wurde allerdings der Vorentwurf des ersten Architekten im wesentlichen übernommen. Der erste Architekt verlangte Schadensersatz wegen Verletzungen seines Urheberrechts am Objekt.
Das OLG Jena bestätigte den Schadensersatzanspruch des Architekten. Es wies allerdings darauf hin, dass eine Urheberrechtsverletzung lediglich im Hinblick auf die urheberrechtsgeschützte Fassadengestaltung vorliege. Entsprechend errechne sich (wohl abweichend von BGH GRUR 1973, 663) der Schadensersatzanspruch des Architekten auch nur aus der anteiligen Nettobausumme der Fassaden.
(nach OLG Jena , Urt. v. 23.12.1998 - 2 U 799/96 -, BauR 1999, 672)
Der Vorentwurf eines Architekten zeichnete sich durch eine besondere Fassadengestaltung des zu errichtenden Bauwerks aus. Der Bauherr führte das Objekt mit einem anderen Architekten weiter, hierbei wurde allerdings der Vorentwurf des ersten Architekten im wesentlichen übernommen. Der erste Architekt verlangte Schadensersatz wegen Verletzungen seines Urheberrechts am Objekt.
Das OLG Jena bestätigte den Schadensersatzanspruch des Architekten. Es wies allerdings darauf hin, dass eine Urheberrechtsverletzung lediglich im Hinblick auf die urheberrechtsgeschützte Fassadengestaltung vorliege. Entsprechend errechne sich (wohl abweichend von BGH GRUR 1973, 663) der Schadensersatzanspruch des Architekten auch nur aus der anteiligen Nettobausumme der Fassaden.
Hinweis
Das Gericht weist weiter daraufhin, dass bei der Berechnung des HOAI-Honorars als Grundlage zur Schadensersatzermittlung lediglich die Mindestsätze für die Grundleistungen anzusetzen seien, nicht aber besondere Leistungen und Nebenkosten.
Das Gericht weist weiter daraufhin, dass bei der Berechnung des HOAI-Honorars als Grundlage zur Schadensersatzermittlung lediglich die Mindestsätze für die Grundleistungen anzusetzen seien, nicht aber besondere Leistungen und Nebenkosten.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






